Vorliegend stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der zwingenden Bestimmungen über Nutzniessung und Wohnrecht zu den „anderen Dienstbarkeiten“ (vgl. auch Hans-Peter Friedrich, Zum Inhalte von Nutzungsdienstbarkeiten, in: Basler Festgabe zum Juristentag 1963, S. 37 ff.). Ein Wohnrecht und eine Nutzniessung, welche an einem Grundstück begründet werden, stehen sich in ihrer Struktur her betrachtet sehr nahe. Die Nutzniessung gestattet grundsätzlich dieselbe Sachnutzung wie ein Wohnrecht. Die strukturelle Ähnlichkeit zeigt sich auch darin, dass das ZGB die Bestimmungen über die Nutzniessung für das Wohnrecht als subsidiär anwendbar erklärt (Art. 776 Abs. 3 ZGB).