Die irreguläre Personaldienstbarkeit nach Art. 781 ZGB ist eine persönliche Dienstbarkeit. Sie ist im Gegensatz zu den anderen persönlichen Dienstbarkeiten wie Wohnrecht und Nutzniessung nicht unlösbar mit einer Person verbunden. Während bei der irregulären Personaldienstbarkeit die Übertragbarkeit und Vererblichkeit festgelegt werden kann (Art. 781 Abs. 2 ZGB), hat das Wohnrecht höchst persönlichen Charakter. Übertragbarkeit und Vererblichkeit sind ausgeschlossen (Art. 776 Abs. 2 ZGB).