Ein Wohnrecht sei zudem nur für natürliche Personen zulässig und eine Nutzniessung könne sich nicht auf einzelne Teile einer Liegenschaft beschränken. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten behaupteten vergleichbaren Fälle haben natürliche Personen betroffen, was zur Folge habe, dass diese nicht herangezogen werden könnten. Zudem gelte der Grundsatz, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. 4.