{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2004-02-23", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_AGVE-2004-S--489-Nr-_2004-02-23.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20040223-abweisungsverfuegung.pdf", "Checksum": "18a7e21119d7da259ab9aaabd3246cd1"}, "Scrapedate": "2025-11-17", "Num": ["AGVE 2004 S. 489 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 23.02.2004 AGVE 2004 S. 489 Nr. 127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 23.02.2004 AGVE 2004 S. 489 Nr. 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 23.02.2004 AGVE 2004 S. 489 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 23. 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Gemäss\nVertrag vom 10. April 2003 räumen die jeweiligen Eigentümer von GB Nr. Zzz, einer\nStockwerkeigentumseinheit, dem Verein X ein selbständiges und dauerndes\nBenutzungsrecht an einem eingeschossigen Atelier mit WC im Erdgeschoss ein. Hiefür\nwürde gemäss Vertrag ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Das selbständige und\ndauernde Benutzungsrecht wird zu einem Kaufpreis von 52'000 Franken an B. verkauft.\nDas Grundbuchamt A. wies die Anmeldung mit Verfügung vom 21. Mai 2003 jedoch mit\nder Begründung ab, dass der Kaufvertrag für den Verein X eine übermässige Belastung\ndarstelle, da mit dem Verkauf des selbständigen und dauernden Benutzungsrechts eine\nAushöhlung des Grundeigentums bewirkt werde. Zudem sei auch fraglich, ob damit nicht\ndie Vorschriften der Nutzniessung unterlaufen würden.\n\n2.\n\nMit Eingabe vom 11. Juni 2003 legte der durch Y vertretene Verein X beim Departement\ndes Innern gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde ein. Zur Begründung führte er\nim Wesentlichen an, dass sich für das selbständige und dauernde Benutzungsrecht eine\nBodenfläche von 41,19 m2 ergebe und die gesamte Fläche der Stockwerkeinheit\nzweigeschossig sei und somit betrage die mit der Dienstbarkeit belastete Bodenfläche ca.\n20% der Gesamtfläche. Von einer übermässigen Belastung oder gar einer Aushöhlung\ndes Grundeigentums könne nicht die Rede sein. Mit Verweis auf Lehre und\nRechtsprechung führt der Beschwerdeführer an, dass die bestellte Dienstbarkeit auf\nGrund von Art. 781 Abs. 1 ZGB zulässig sei. Im Weiteren würden die Vorschriften über\ndie Nutzniessung nicht verletzt; erstens, weil kein Bundesgerichtsentscheid existiere, der\nein Rechtsgeschäft wie das vorliegende als unzulässig bezeichnen würde; zweitens, weil\nin der neueren Literatur die Ansicht vertreten würde, dass die Beschränkung der\nNutzniessung auf einzelne Teile eines Grundstücks zulässig sei (insbes. im Hinblick auf\nArt. 11 BGBB); drittens werden bei allen Grundbuchämtern des Kantons Aargau\nAutoabstellplätze, Kellerabteile usw. als ausschliessliche Benutzungsrechte und damit als\nübertragbare irreguläre Dienstbarkeiten nach Art. 781 ZGB ausgestaltet und im\nGrundbuch eingetragen; viertens habe der vom Beschwerdeführer beauftragte Notar\nselbst schon ein absolut analoges Geschäft beim Grundbuchamt B. angemeldet; fünftens\nentspreche das Rechtsgeschäft einem legitimen Bedürfnis im Grundstücksverkehr und\nstelle kein Umgehungsgeschäft vor.\n\n3.\n\nAm 7. Juli 2003 erstattete der Grundbuchverwalter zur Beschwerde einen Amtsbericht.\nSinngemäss hielt er an der in der Abweisungsverfügung vertretenen Auffassung fest und\nbeantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte er an,\ndass es nicht zulässig sei, die geltenden Beschränkungen, wie sie sich aus dem\nSachenrecht ergeben, mit Hilfe der allgemeinen Bestimmungen von Art. 730 ff. und 781\nZGB auszuschalten. Ein Wohnrecht könne bspw. nicht über Art. 730 ZGB als\nGrunddienstbarkeit oder über Art. 781 ZGB zu einer übertragbaren Personaldienstbarkeit\nausgestaltet werden, wobei gleichzeitig eine unübertragbare Nutzungsdienstbarkeit i.S.v.\nArt. 781 ZGB mit Beschränkung auf einen Gebäudeteil – als Ersatz für eine solcherart\nbegrenzte Nutzniessung, welche als unzulässig angesehen wird – als zulässig betrachtet\nwerde. Die hier in Frage stehende Stockwerkeigentumseinheit leite sich aus dem\nGrundstück GB Nr. Z, auf welchem ein selbständiges und dauerndes Baurecht für die\nErstellung und Beibehaltung von Reihen- und Mehrfamilienhäusern, befristet bis\n30.06.2075, verselbständigt unter GB Nr. Zz, eingetragen sei. Es sei unzulässig eine über\ndie Baurechtsdauer dauernde Dienstbarkeit einzutragen. Die beabsichtigte irreguläre\nPersonalservitut sei nach Art. 781 ZGB nur in Interdependenz zur maximalen\nBaurechtsdauer vom 30.06.2075 und unter Berücksichtigung der maximalen\nNutzniessungsdauer nach Art. 749 Abs. 2 ZGB zulässig, was zur Folge hätte, dass\ndieses, je nachdem, zeitlich befristet und unübertragbar sein müsste. Ein Wohnrecht sei\nzudem nur für natürliche Personen zulässig und eine Nutzniessung könne sich nicht auf\neinzelne Teile einer Liegenschaft beschränken. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten\nbehaupteten vergleichbaren Fälle haben natürliche Personen betroffen, was zur Folge\nhabe, dass diese nicht herangezogen werden könnten. Zudem gelte der Grundsatz, dass\nkein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe.\n\n4.\n\n"}