Das Grundbuchamt des Bezirks Y wird angewiesen, die Rechte aus dem „gegenseitigen Einfriedigungsrecht an die Grenze mit Parzelle B“ auf den Grundstückblättern von Parzelle A und C sowie die Bemerkung „gegenseitig“ zu löschen. Weiter ist das Recht auf Parzelle C „Fuss- und beschr. Fahrwegrecht z.L. Parzelle B“ zu löschen. Seite 8 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu Lasten der Staatskasse abgeschrieben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.