In Gutheissung der Beschwerde vom 15. Mai 2002 gegen die Abweisungsverfügung vom 22. April 2002 wird das Grundbuchamt Y angewiesen, die Anmeldung des Eigentumsübergangs von Grundstück, Parzelle B zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vollziehen. 2. Das Grundbuchamt des Bezirks Y wird angewiesen, die Lasten „Gegenseitiges Einfriedigungsrecht an die Grenze z.G. Parzelle A“, „Gegenseitiges Einfriedigungsrecht an die Grenze z.G. Parzelle C“ sowie „Fuss- und beschr. Fahrwegrecht z.G. Parzelle C“ auf der Parzelle B zu löschen. 3.