8. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Das Grundbuchamt Y ist anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides, die Anmeldung des Eigentumsübergangs von Grundstück, Parzelle B zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vollziehen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 33 Abs. 2 und 35 Abs. 1 VRPG die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Das Betreibungsamt hat keinen Ersatz seiner Aufwendungen geltend gemacht. Zudem wurde es auch nicht anwaltlich vertreten (vgl. § 36 VRPG), weshalb ein Parteikostenersatz entfällt. Demgemäss wird verfügt: 1.