Der Sinn und Zweck des Doppelaufrufverfahrens besteht eben darin, dass spätere Belastungen des Grundstückes zu löschen sind, wenn ihr Bestand den vorangehenden Pfandgläubiger schädigen (Art. 812 Abs. 2 ZGB iVm. 142 SchKG). Das Betreibungsamt hatte aufgrund des Zuschlages im doppelten Aufruf das Grundstück zur Eintragung des Eigentumsüberganges ohne die Last „Einfriedigungsrecht an die Grenze mit Parzelle A“ sowie „C“ angemeldet. Weiter wurde im Doppelaufrufverfahren das Grundstück ohne die Last „Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht z.G. Parzelle C“ der Erwerberin zugeschlagen. Die drei Lasten sind daher zu löschen.