Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren wurden gemäss Auskunft des Betreibungsamtes sämtliche Beteiligten miteinbezogen. Insbesondere den Dienstbarkeitsberechtigten, d.h. den Grundeigentümern der Parzellen A und C wurde das Lastenverzeichnis zugestellt. Im Übrigen hätten sie die Möglichkeit gehabt, anlässlich der Versteigerung im ersten Aufruf den Fehlbetrag, der die Folge aus der Dienstbarkeitsbelastung darstellt, sofort zu bezahlen, damit die Dienstbarkeiten auf die neue Erwerberin überbunden worden wären (vgl. BGE 81 III 63).