Im Folgenden muss beachtet werden, dass der Bund die Aufsicht über die Konkurs- und Betreibungsämter eigens geregelt hat und der Kanton hierzu ausführende Bestimmungen erlassen hat (Art. 13 ff. SchKG; § 10 ff. AG SchKG). Der Grundbuchverwalter hat im Rahmen von Art. 965 ZGB einzig die Anmeldungen zur Eintragung zu überprüfen. Anlässlich einer Grundbuchanmeldung hat der Grundbuchverwalter zu prüfen, ob die beiden Ausweise über das Verfügungsrecht und über den Rechtsgrund erbracht werden (vgl. Art. 965 ZGB). Die Kognition des Grundbuchverwalters beschränkt sich im Eintragungsverfahren auf die Prüfung der grundbuchlichen Voraussetzungen und der Formerfordernisse.