Die Anmeldung dazu geschieht von Amtes wegen, gleich wie die Anmeldung zur Löschung nicht überbundener Lasten. Bei den Dienstbarkeiten und Grundlasten, welche konstitutiv auf den Grundbucheintrag angewiesen sind, bedeutet dies automatisch den vollständigen Untergang. Diese Bestimmung ist keine Kann-Vorschrift, sondern verpflichtet das Betreibungsamt zur Anmeldung der Löschung. Es hat ganz allgemein dafür zu sorgen, dass im Grundbuch der Zustand hergestellt wird, der dem materiellen Ergebnis der rechtskräftigen Versteigerung entspricht (Kurt Amonn/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, N 63 zu § 28; Urs Hess-Odini, Der Doppelaufruf nach Art.