Gemäss Art. 150 Abs. 3 SchKG veranlasst das Betreibungsamt bei Grundstücksverwertungen die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch. Im Speziellen sieht Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG vor, dass gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch das Betreibungsamt die Lasten, die nicht überbunden werden konnten, zur Löschung anzumelden hat. Die Anmeldung dazu geschieht von Amtes wegen, gleich wie die Anmeldung zur Löschung nicht überbundener Lasten.