Der ausserbuchliche Erwerb des Eigentums vollzieht sich im Betreibungsverfahren mit dem Zuschlag des Betreibungsamtes (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Die Anmeldung des Eigentumsübergangs erfolgt von Amtes wegen nach Art. 66 VZG. Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. c GBV wird der Ausweis für die Eigentumsübertragung im Falle der Zwangsvollstreckung durch die vom Betreibungsamt ausgestellte Bescheinigung des Zuschlags erbracht, versehen mit der Ermächtigung zur Eintragung. Aus der Bescheinigung muss der Ersteigerer ersichtlich sein (Roland Pfäffli, Der Ausweis für die Eigentumseintragung im Grundbuch, Langenthal 1999, S. 127f.). 4.