Weiter wurden die Beteiligten, d.h. die Grundeigentümer der involvierten Nachbarparzellen ins Lastenbereinigungsverfahren miteinbezogen. Die Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters gehe nur soweit, als dass er kontrollieren dürfe, ob eine Last überhaupt Gegenstand eines Doppelaufrufes sein könne. 5. In der Duplik vom 10. Juli 2002 machte der Grundbuchverwalter geltend, dass erst mit der Abtrennung eines Teils der Dienstbarkeit, der Last, eine Werteinbusse beim anderen Grundstück entstehe. Für Eintragungen im Grundbuch herrsche zudem das Anmeldungsprinzip; die Löschung des Wortes „gegenseitig“ hätte ausdrücklich erfolgen müssen. 6.