Fahrwegrecht zG Parz. C“ vorzunehmen habe und keine Ausführungen über Seite 2 deren Sinn und Zweck der Löschung zu treffen habe. Ferner habe das Betreibungsamt dem Grundbuchamt gegenüber den Doppelaufruf nicht zu belegen. Ein durch unberechtigtes Löschen einer Last entstandener Schaden wäre durch die Staatshaftung nach Art. 5 SchKG gedeckt. 3.