Rechtlich begründete es, dass lediglich der Eintrag der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück notwendig sei und derjenige auf dem berechtigten Grundstück einzig die Bedeutung einer Anmerkung zukomme und ihm somit der konstitutive Charakter fehle. Dienstbarkeiten, welche somit als Recht und Last eingetragen seien, könnten daher nicht nur gemeinsam gelöscht werden. Im Weiteren führte das Betreibungsamt X aus, dass das Grundbuchamt infolge Doppelaufruf lediglich den Vollzug der Löschung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück „Fuss- und beschr. Fahrwegrecht