Das Grundbuchamt des Bezirks Y wies die Anmeldung mit Verfügung vom 22. April 2002 jedoch mit der Begründung ab, dass bei den in Ziff. 6 zur Löschung angemeldeten Dienstbarkeiten nicht berücksichtigt wurde, dass sie im Grundbuch als Recht und Last eingetragen und voneinander abhängig sind und nur gemeinsam gelöscht werden können. Bezüglich der Löschung der Last „Fuss- und beschr. Fahrwegrecht zG Parz. C“ bemerkte der Grundbuchverwalter, dass es sich hierbei um einen erweiterten Ausfahrtsradius handle und es später wohl möglich sei, dass der Eigentümer des versteigerten Grundstückes vom Nachbarn bei einem Bauvorhaben auch einmal ein solches Recht benötigen könnte.