{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2002-09-12", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_AGVE-2002-S--643-Nr-_2002-09-12.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20020912-betreibungsamt-x-versteigerung.pdf", "Checksum": "1c772d366df47d2e2f2ecebd6b5b269f"}, "Scrapedate": "2025-11-17", "Num": ["AGVE 2002 S. 643 Nr. 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 12.09.2002 AGVE 2002 S. 643 Nr. 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 12.09.2002 AGVE 2002 S. 643 Nr. 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 12.09.2002 AGVE 2002 S. 643 Nr. 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundbuchbeschwerde gegen Abweisungsverfügung betreffend Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs eines Grundstücks zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsverfahren, Doppelaufruf"}], "ScrapyJob": "446973/71/1837", "Zeit UTC": "17.11.2025 03:36:05", "Checksum": "8477a555858fc6c606c2b6015dcab331", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 12.09.2002 AGVE 2002 S. 643 Nr. 147\nRegeste:\nGrundbuchbeschwerde gegen Abweisungsverfügung betreffend Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs eines Grundstücks zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsverfahren, Doppelaufruf\n\nBetreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002 gegen die\nAbweisungsverfügung des Grundbuchamtes des Bezirks Y vom 22. April 2002\nbetreffend Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs von Grundstück,\nParzelle B zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsverfahren; Verfügung vom\n12. September 2002 des Departementes des Innern; Gutheissung\n\nI. Sachverhalt\n\n1.\n\nMit Datum vom 16. April 2002 meldete das Betreibungsamt X die Eintragung des\nEigentumsüberganges von Grundstück, Parzelle B an die ... (Bank) aufgrund einer am\nVortag erfolgten Versteigerung im Zwangsvollstreckungsverfahren an. Das Grundstück\nwurde der Bank zu einem Preis von 560'000 Franken zugeschlagen. Grundpfandforderungen oder Grundlasten wurden der Ersteigerin keine überbunden. Auch grundpfandversicherte Forderungen wurden keine abgeschrieben. In Ziffer 6 c der Anmeldung wurde\nvermerkt, dass der Ersteigerin keine Dienstbarkeiten und Grundlasten zu überbinden\nseien. Ausdrücklich festgehalten wurde: „Die Lasten „Einfriedigungsrecht an die Grenze zG\nParz. A“, „Fuss- und beschr. Fahrwegrecht zG Parz. C“ und „Einfriedigungsrecht an die\nGrenze zG Parz. C“ sind zu löschen.“\n\nDas Grundbuchamt des Bezirks Y wies die Anmeldung mit Verfügung vom 22. April 2002\njedoch mit der Begründung ab, dass bei den in Ziff. 6 zur Löschung angemeldeten\nDienstbarkeiten nicht berücksichtigt wurde, dass sie im Grundbuch als Recht und Last\neingetragen und voneinander abhängig sind und nur gemeinsam gelöscht werden können.\nBezüglich der Löschung der Last „Fuss- und beschr. Fahrwegrecht zG Parz. C“ bemerkte\nder Grundbuchverwalter, dass es sich hierbei um einen erweiterten Ausfahrtsradius\nhandle und es später wohl möglich sei, dass der Eigentümer des versteigerten\nGrundstückes vom Nachbarn bei einem Bauvorhaben auch einmal ein solches Recht\nbenötigen könnte. Sofern diese Dienstbarkeit gelöscht würde, werde der Nachbar in einem\nspäteren Zeitpunkt nicht entgegenkommen. Der Grundbuchverwalter empfahl der\nErwerberin die Sache etwas gesamtheitlicher zu betrachten. Weiter bemängelte er, dass\naus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass ein Doppelaufruf stattgefunden habe. Denn nur\nunter dieser Voraussetzung könnten nachgehende Lasten gelöscht werden.\n\n2.\n\nMit Eingabe vom 15. Mai 2002 legte das Betreibungsamt X beim Departement des Innern\ngegen die Abweisungsverfügung Beschwerde ein. Zur Begründung führte es im\nWesentlichen an, dass die Ersteigerin nach Aufnahme des Lastenverzeichnisses den\ndoppelten Aufruf des Grundstückes für alle drei Lasten verlangte und anlässlich der\nSteigerung ein Zuschlag ohne Lasten erfolgte. Rechtlich begründete es, dass lediglich der\nEintrag der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück notwendig sei und derjenige auf\ndem berechtigten Grundstück einzig die Bedeutung einer Anmerkung zukomme und ihm\nsomit der konstitutive Charakter fehle. Dienstbarkeiten, welche somit als Recht und Last\neingetragen seien, könnten daher nicht nur gemeinsam gelöscht werden. Im Weiteren\nführte das Betreibungsamt X aus, dass das Grundbuchamt infolge Doppelaufruf lediglich\nden Vollzug der Löschung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück „Fuss- und\nbeschr. Fahrwegrecht zG Parz. C“ vorzunehmen habe und keine Ausführungen über\nSeite 2\n\nderen Sinn und Zweck der Löschung zu treffen habe. Ferner habe das Betreibungsamt\ndem Grundbuchamt gegenüber den Doppelaufruf nicht zu belegen. Ein durch\nunberechtigtes Löschen einer Last entstandener Schaden wäre durch die Staatshaftung\nnach Art. 5 SchKG gedeckt.\n\n3.\n\nAm 11. Juni 2002 erstattete der Grundbuchverwalter zur Beschwerde einen Am tsbericht.\nSinngemäss hielt er an der in der Abweisungsverfügung vertretenen Auffassung fest und\nbeantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte er an,\ndass die als Recht und Last eingetragenen Dienstbarkeiten jeweils als eine gegenseitige\nDienstbarkeit begründet und im Grundbuch eingetragen worden seien. Eine gegenseitig\nbegründete Dienstbarkeit sei nicht mehr gegenseitig, wenn einseitig ein Teil davon\ngelöscht werde.\n\n4.\n\nDas Betreibungsamt X erklärte in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2002, dass in der\nseinerzeitigen Aufnahme der Dienstbarkeit im Grundbuch auf das Wort „gegenseitig“ hätte\nverzichtet werden können, wenn das Recht sowie die Last einzeln aufgeführt worden\nwären. Die vorliegende Diskussion hätte sich dann erübrigt. Aufgrund des Doppelaufrufes\nsei einzig die Last zu löschen. Das Recht aus der Dienstbarkeit sei nicht tangiert und sei\nnicht wie dies der Grundbuchverwalter ausführe, zu löschen. Weiter wurden die\nBeteiligten, d.h. die Grundeigentümer der involvierten Nachbarparzellen ins\nLastenbereinigungsverfahren miteinbezogen. Die Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters gehe nur soweit, als dass er kontrollieren dürfe, ob eine Last überhaupt\nGegenstand eines Doppelaufrufes sein könne.\n\n5.\n\nIn der Duplik vom 10. Juli 2002 machte der Grundbuchverwalter geltend, dass erst mit der\nAbtrennung eines Teils der Dienstbarkeit, der Last, eine Werteinbusse beim anderen\nGrundstück entstehe. Für Eintragungen im Grundbuch herrsche zudem das Anmeldungsprinzip; die Löschung des Wortes „gegenseitig“ hätte ausdrücklich erfolgen müssen.\n\n6.\n\nDie Duplik des Grundbuchverwalters wurde dem Betreibungsamt X am 15. Juli 2002 zur\nKenntnisnahme zugestellt. Der Rechtsschriftenwechsel war damit abgeschlossen.\n\nAuf die einzelnen Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen noch\nnäher eingegangen.\nSeite 3\n\nII. Erwägungen\n\n1.\n\n"}