Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002 gegen die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes des Bezirks Y vom 22. April 2002 betreffend Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs von Grundstück, Parzelle B zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsverfahren; Verfügung vom 12. September 2002 des Departementes des Innern; Gutheissung I. Sachverhalt 1. Mit Datum vom 16. April 2002 meldete das Betreibungsamt X die Eintragung des Eigentumsüberganges von Grundstück, Parzelle B an die ... (Bank) aufgrund einer am Vortag erfolgten Versteigerung im Zwangsvollstreckungsverfahren an. Das Grundstück wurde der Bank zu einem Preis von 560'000 Franken zugeschlagen. Grundpfandforde- rungen oder Grundlasten wurden der Ersteigerin keine überbunden. Auch grundpfand- versicherte Forderungen wurden keine abgeschrieben. In Ziffer 6 c der Anmeldung wurde vermerkt, dass der Ersteigerin keine Dienstbarkeiten und Grundlasten zu überbinden seien. Ausdrücklich festgehalten wurde: „Die Lasten „Einfriedigungsrecht an die Grenze zG Parz. A“, „Fuss- und beschr. Fahrwegrecht zG Parz. C“ und „Einfriedigungsrecht an die Grenze zG Parz. C“ sind zu löschen.“ Das Grundbuchamt des Bezirks Y wies die Anmeldung mit Verfügung vom 22. April 2002 jedoch mit der Begründung ab, dass bei den in Ziff. 6 zur Löschung angemeldeten Dienstbarkeiten nicht berücksichtigt wurde, dass sie im Grundbuch als Recht und Last eingetragen und voneinander abhängig sind und nur gemeinsam gelöscht werden können. Bezüglich der Löschung der Last „Fuss- und beschr. Fahrwegrecht zG Parz. C“ bemerkte der Grundbuchverwalter, dass es sich hierbei um einen erweiterten Ausfahrtsradius handle und es später wohl möglich sei, dass der Eigentümer des versteigerten Grundstückes vom Nachbarn bei einem Bauvorhaben auch einmal ein solches Recht benötigen könnte. Sofern diese Dienstbarkeit gelöscht würde, werde der Nachbar in einem späteren Zeitpunkt nicht entgegenkommen. Der Grundbuchverwalter empfahl der Erwerberin die Sache etwas gesamtheitlicher zu betrachten. Weiter bemängelte er, dass aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass ein Doppelaufruf stattgefunden habe. Denn nur unter dieser Voraussetzung könnten nachgehende Lasten gelöscht werden. 2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2002 legte das Betreibungsamt X beim Departement des Innern gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Ersteigerin nach Aufnahme des Lastenverzeichnisses den doppelten Aufruf des Grundstückes für alle drei Lasten verlangte und anlässlich der Steigerung ein Zuschlag ohne Lasten erfolgte. Rechtlich begründete es, dass lediglich der Eintrag der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück notwendig sei und derjenige auf dem berechtigten Grundstück einzig die Bedeutung einer Anmerkung zukomme und ihm somit der konstitutive Charakter fehle. Dienstbarkeiten, welche somit als Recht und Last eingetragen seien, könnten daher nicht nur gemeinsam gelöscht werden. Im Weiteren führte das Betreibungsamt X aus, dass das Grundbuchamt infolge Doppelaufruf lediglich den Vollzug der Löschung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück „Fuss- und beschr. Fahrwegrecht zG Parz. C“ vorzunehmen habe und keine Ausführungen über Seite 2 deren Sinn und Zweck der Löschung zu treffen habe. Ferner habe das Betreibungsamt dem Grundbuchamt gegenüber den Doppelaufruf nicht zu belegen. Ein durch unberechtigtes Löschen einer Last entstandener Schaden wäre durch die Staatshaftung nach Art. 5 SchKG gedeckt. 3. Am 11. Juni 2002 erstattete der Grundbuchverwalter zur Beschwerde einen Am tsbericht. Sinngemäss hielt er an der in der Abweisungsverfügung vertretenen Auffassung fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte er an, dass die als Recht und Last eingetragenen Dienstbarkeiten jeweils als eine gegenseitige Dienstbarkeit begründet und im Grundbuch eingetragen worden seien. Eine gegenseitig begründete Dienstbarkeit sei nicht mehr gegenseitig, wenn einseitig ein Teil davon gelöscht werde. 4. Das Betreibungsamt X erklärte in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2002, dass in der seinerzeitigen Aufnahme der Dienstbarkeit im Grundbuch auf das Wort „gegenseitig“ hätte verzichtet werden können, wenn das Recht sowie die Last einzeln aufgeführt worden wären. Die vorliegende Diskussion hätte sich dann erübrigt. Aufgrund des Doppelaufrufes sei einzig die Last zu löschen. Das Recht aus der Dienstbarkeit sei nicht tangiert und sei nicht wie dies der Grundbuchverwalter ausführe, zu löschen. Weiter wurden die Beteiligten, d.h. die Grundeigentümer der involvierten Nachbarparzellen ins Lastenbereinigungsverfahren miteinbezogen. Die Prüfungspflicht des Grundbuchver- walters gehe nur soweit, als dass er kontrollieren dürfe, ob eine Last überhaupt Gegenstand eines Doppelaufrufes sein könne. 5. In der Duplik vom 10. Juli 2002 machte der Grundbuchverwalter geltend, dass erst mit der Abtrennung eines Teils der Dienstbarkeit, der Last, eine Werteinbusse beim anderen Grundstück entstehe. Für Eintragungen im Grundbuch herrsche zudem das Anmeldungs- prinzip; die Löschung des Wortes „gegenseitig“ hätte ausdrücklich erfolgen müssen. 6. Die Duplik des Grundbuchverwalters wurde dem Betreibungsamt X am 15. Juli 2002 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Rechtsschriftenwechsel war damit abgeschlossen. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen noch näher eingegangen. Seite 3 II. Erwägungen 1. Gegen die Abweisungsverfügung einer Grundbuchanmeldung kann innert 30 Tagen, gerechnet ab deren Zustellung, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 103 Abs. 1 GBV). Beschwerdebefugt sind der Anmeldende sowie alle weiteren Personen, die von der Abweisungsverfügung berührt sind. Die Eingabe der Beschwerde erfolgte fristgerecht und das Betreibungsamt X ist legitimiert. Das Departement des Innern als kantonale Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 956 ZGB i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a der Delegationsverordnung (SAR 153.111). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Bestimmung von Art. 812 Abs. 2 ZGB besagt, dass das Grundpfandrecht einer später ohne Zustimmung der Pfandgläubiger auf das Grundstück gelegten Dienstbarkeit oder Grundlast vorgeht, und dass die spätere Belastung zu löschen sei, sobald bei der Pfand- verwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt. Der Grundpfand- gläubiger hat also einen Anspruch darauf, nachgehende, den Wert des verpfändeten Grundstücks schmälernde Lasten löschen zu lassen, wenn er wegen der neuen Last eine weniger gute Deckung erhält. Für diesen Fall ist ein doppelter Aufruf gemäss Art. 142 SchKG vorgesehen. Diese Bestimmung ist auch im Grundpfandverwertungsverfahren anwendbar (Art. 156 SchKG). Im Übrigen wird die Anordnung eines Doppelaufrufes von einem Begehren von Pfandgläubigern abhängig gemacht, wofür ihnen bei Zustellung des Lastenverzeichnisses Frist anzusetzen ist. Für die Durchführung der Verwertung nach dem Prinzip des Doppelaufrufes enthält Art. 56 VZG nähere Anweisungen, die nach Art. 102 VZG auch bei der Grundpfandverwertung gelten (BGE 81 III 62 f., 121 III 242; weiter auch Markus Häusermann/Kurt Stöckli/Andreas Feuz, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 4 zu Art. 142 SchKG; Heinz Rey, Das Sachenrecht, Bern 1981, S. 79 f., N 254 ff.). 3. Aufgrund von Art. 140 Abs. 2 SchKG hat das Betreibungsamt im Grundstückszwangs- verwertungsverfahren den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zuzustellen und ihnen Frist zur Bestreitung zu setzen. Der Begriff des Beteiligten bestimmt sich nach Art. 139 SchKG und meint den Gläubiger, den Schuldner, ein allfälliger dritter Eigentümer des Grundstücks sowie alle im Grundbuch der betreffenden Parzelle eingetragenen Personen. Der Vorrang eines Grundpfandrechtes vor einer Dienstbarkeit ergibt sich aus dem Grundbuch und wird dementsprechend im Lastenverzeichnis aufgenommen (Art. 34 Abs. 1 lit. b VZG). Dem Grundpfandgläubiger wird gemäss Art. 142 Abs. 1 SchKG zusammen mit der Mitteilung des Lastenverzeichnisses darauf aufmerksam gemacht, dass er binnen zehn Tagen nach Zustellung desselben den Aufruf sowohl mit als auch ohne Last verlangen könne. In den Steigerungsbedingungen muss ein solches Begehren entsprechend vermerkt werden (Art. 45 Abs. 1 lit. c VZG). Seite 4 Eine nachgehende Dienstbarkeit kann in der Zwangsverwertung den Grundpfand-gläubiger insofern schädigen, als dass ein geringerer Verwertungserlös erzielt wird. Erfährt ein Gläubiger in der Versteigerung durch das Höchstgebot (oder allenfalls durch sofortige Bezahlung des Fehlbetrags durch den Dienstbarkeitsberechtigten) im ersten Aufruf mit der Dienstbarkeit nicht volle Deckung, erfolgt ein zweiter Aufruf ohne die Dienstbarkeit. Ergibt sich dabei ein höheres Angebot, so wird das Grundstück ohne die Dienstbarkeit zugeschlagen (Art. 56 lit. b VZG) und die Dienstbarkeit muss im Grundbuch gelöscht werden (Rey N. 256). Der ausserbuchliche Erwerb des Eigentums vollzieht sich im Betreibungsverfahren mit dem Zuschlag des Betreibungsamtes (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Die Anmeldung des Eigentumsübergangs erfolgt von Amtes wegen nach Art. 66 VZG. Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. c GBV wird der Ausweis für die Eigentumsübertragung im Falle der Zwangs- vollstreckung durch die vom Betreibungsamt ausgestellte Bescheinigung des Zuschlags erbracht, versehen mit der Ermächtigung zur Eintragung. Aus der Bescheinigung muss der Ersteigerer ersichtlich sein (Roland Pfäffli, Der Ausweis für die Eigentumseintragung im Grundbuch, Langenthal 1999, S. 127f.). 4. Gemäss Art. 150 Abs. 3 SchKG veranlasst das Betreibungsamt bei Grundstücksverwer- tungen die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch. Im Speziellen sieht Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG vor, dass gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch das Betreibungsamt die Lasten, die nicht überbunden werden konnten, zur Löschung anzumelden hat. Die Anmeldung dazu geschieht von Amtes wegen, gleich wie die Anmeldung zur Löschung nicht überbundener Lasten. Bei den Dienstbarkeiten und Grundlasten, welche konstitutiv auf den Grund- bucheintrag angewiesen sind, bedeutet dies automatisch den vollständigen Untergang. Diese Bestimmung ist keine Kann-Vorschrift, sondern verpflichtet das Betreibungsamt zur Anmeldung der Löschung. Es hat ganz allgemein dafür zu sorgen, dass im Grundbuch der Zustand hergestellt wird, der dem materiellen Ergebnis der rechtskräftigen Versteigerung entspricht (Kurt Amonn/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, N 63 zu § 28; Urs Hess-Odini, Der Doppelaufruf nach Art. 142 SchKG und das neue Miet- und Pachtrecht in SJZ 87, 146 ff., insbesondere S. 149). 5. Da im vorliegenden Fall die Anmeldung durch eine Behörde erfolgt, hat der Grundbuch- verwalter ihre Zuständigkeit zu überprüfen (Art. 17 GBV). Dies ist zweifelsohne gegeben. Der Grundbuchverwalter ist vornehmlich Vollzugsorgan der von einer anderen Behörde erlassenen Anordnung. Er kann weder die Rechtmässigkeit des Zuschlags noch allgemein die Rechtsgültigkeit einer Anordnung im Vollstreckungsverfahren überprüfen (Bettina Deillon-Schegg, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, Zürich 1997, S. 92, 331; Pfäffli, S. 128 f.). Es kann somit nicht die Meinung sein, dass die zweite Behörde den Entscheid der ersten, welche diese in ihrem eigenen sachlichen Zuständigkeitsbereich erlassen hat, nochmals überprüft. Der Grundbuchverwalter hat daher nur noch eine eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit, ob die Massnahme nicht in klarem Widerspruch zur Rechtsordnung steht (z.B. Mängel mit Nichtigkeitsfolgen). Seite 5 Im Folgenden muss beachtet werden, dass der Bund die Aufsicht über die Konkurs- und Betreibungsämter eigens geregelt hat und der Kanton hierzu ausführende Bestimmungen erlassen hat (Art. 13 ff. SchKG; § 10 ff. AG SchKG). Der Grundbuchverwalter hat im Rahmen von Art. 965 ZGB einzig die Anmeldungen zur Eintragung zu überprüfen. An- lässlich einer Grundbuchanmeldung hat der Grundbuchverwalter zu prüfen, ob die beiden Ausweise über das Verfügungsrecht und über den Rechtsgrund erbracht werden (vgl. Art. 965 ZGB). Die Kognition des Grundbuchverwalters beschränkt sich im Eintragungsver- fahren auf die Prüfung der grundbuchlichen Voraussetzungen und der Formerfordernisse. Die Überprüfung materiellen Rechts steht ihm nicht zu. Er hat eine Anmeldung nur dann abzuweisen, wenn sich diese auf einen offensichtlich nichtigen Rechtstitel stützt. Ferner muss er prüfen, ob das angemeldete Recht sich seiner Natur nach zur Aufnahme ins Grundbuch eignet (BGE 119 II 17 f.) 6. Zum Untergang von beschränkten dinglichen Rechten im Zwangsvollstreckungsverfahren äussert sich das Bundesgericht in BGE 106 II 194 f. folgendermassen: „Es entspricht indessen nicht der in der Schweiz gebräuchlichen Gesetzgebungstechnik, bei der Ord- nung zivilrechtlicher Verhältnisse in umfassender Weise auch die vollstreckungsrechtli- chen Fragen zu regeln. Das im SchKG und seinen Nebenerlassen enthaltene Voll- streckungsrecht muss daher allgemein als vorbehalten gelten, wenn im Zivilrecht nicht ausdrücklich eine besondere Regelung aufgestellt wird. So führt z.B. das Sachenrecht des ZGB die Zwangsvollstreckung nicht als möglichen Untergangsgrund der beschränkten dinglichen Rechte an und enthält diesbezüglich auch keinen Verweis auf das SchKG. Niemand würde aber aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im ZGB schliessen, das Vollstreckungsverfahren könne nicht zum Untergang dinglicher Rechte führen.“ Deshalb ist es auch nur konsequent, wenn bei einer Versteigerung eines Grundstückes Pfandrechte für fällige Forderungen, die aus dem Erlös nicht gedeckt werden, endgültig gelöscht werden. Die Realisierung eines Grundpfandrechtes führt dazu, dass das nach- gehende Pfandrecht gelöscht werden muss. Niemand hätte ein Interesse am Erwerb einer Sache, wenn die Pfandrechte für fällige Forderungen, die aus dem Erlös nicht gedeckt werden, nicht endgültig gelöscht werden. Auch eine Neueintragung kommt nicht in Frage (vgl. BGE 106 II 189 f.). Ebenso verhält es sich mit Dienstbarkeiten, welche dem Pfandrecht nachgehen und im doppelten Aufruf mit der Dienstbarkeitslast keine Deckung ergeben und daher zu Recht gelöscht werden müssen. Dienstbarkeiten haben nämlich einen direkt negativen Einfluss auf den Wert einer Liegenschaft, deshalb hat der Grundpfandgläubiger einen Schutz, wenn nachträglich auf das Grundstück Lasten gelegt werden, ohne dass der Grund- pfandgläubiger zugestimmt hat (Hess-Odini, S. 146 f.). Die Bestimmung von Art. 812 Abs. 2 ZGB spielt auch unabhängig davon, ob der aus der nachträglichen Grundstücksbela- stung heraus Berechtigte um die Gefährdung der Gläubigerinteressen gewusst hat oder nicht. Dies bedeutet, dass die nachträgliche Belastung des Grundstückes von Gesetzes wegen untergeht, bzw. wirkungslos ist, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 812 Abs. 2 ZGB erfüllt sind. Die Norm von Art. 142 SchKG geht der Bestimmung von Art. 812 Abs. 2 ZGB vor (Hess-Odini S. 148). Seite 6 7. Beim Einfriedigungsrecht an die Grenze mit der Parzelle A sowie C handelt es sich ge- mäss Grundbuchverwalter jeweils um eine „gegenseitige Dienstbarkeit“. In den beiden Dienstbarkeitsverträgen vom 1. Juni 1992 verpflichteten sich die damaligen Eigentümer der Parzellen A und B sowie B und C gegenseitig ein Einfriedigungsrecht einzuräumen. Inhalt dieses Vertrages bildeten jeweils zwei voneinander unabhängig be- stehende Dienstbarkeiten mit gleichem Regelungssachverhalt. Auf beiden Grundstücks- blättern wurden je zwei Dienstbarkeiten mit dem Vermerk „Recht und Last“ eingetragen. Diese Dienstbarkeiten sind nicht gegenseitig, im Sinne von untrennbar miteinander ver- knüpft. Die Bemerkung bezieht sich nur auf die gegenseitige Einräumung der Dienstbarkeit durch die seinerzeitigen Vertragspartner. Es ist erklärlich, dass sich im Gesetz wie auch in der Literatur der Ausdruck der „gegenseitigen Dienstbarkeit“ nicht auffinden lässt. Peter Liver misst der Gegenseitigkeit der Belastung und Berechtigung auch keine rechtliche Besonderheit zu (Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Zürich, 1968, N 54 zu Art. 730 ZGB). Infolgedessen kann bei der Löschung der entsprechenden Lasten auf der Parzelle B das Wort „gegenseitig“ gelöscht werden. Im gleichen Zug kann diese Korrektur auch auf den Parzellen A und C erfolgen. Bei dieser isolierten Betrachtungsweise der zwei separaten Dienstbarkeiten resultiert aus der bestehenden Last „Einfriedigungsrecht an die Grenze mit Parzelle A“ sowie „C“ auf der Parzelle B eine Werteinbusse. Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren wurden gemäss Auskunft des Betrei- bungsamtes sämtliche Beteiligten miteinbezogen. Insbesondere den Dienstbarkeitsbe- rechtigten, d.h. den Grundeigentümern der Parzellen A und C wurde das Lastenver- zeichnis zugestellt. Im Übrigen hätten sie die Möglichkeit gehabt, anlässlich der Verstei- gerung im ersten Aufruf den Fehlbetrag, der die Folge aus der Dienstbarkeitsbelastung darstellt, sofort zu bezahlen, damit die Dienstbarkeiten auf die neue Erwerberin überbun- den worden wären (vgl. BGE 81 III 63). Der Sinn und Zweck des Doppelaufrufverfahrens besteht eben darin, dass spätere Bela- stungen des Grundstückes zu löschen sind, wenn ihr Bestand den vorangehenden Pfandgläubiger schädigen (Art. 812 Abs. 2 ZGB iVm. 142 SchKG). Das Betreibungsamt hatte aufgrund des Zuschlages im doppelten Aufruf das Grundstück zur Eintragung des Eigentumsüberganges ohne die Last „Einfriedigungsrecht an die Grenze mit Parzelle A“ sowie „C“ angemeldet. Weiter wurde im Doppelaufrufverfahren das Grundstück ohne die Last „Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht z.G. Parzelle C“ der Erwerberin zugeschla- gen. Die drei Lasten sind daher zu löschen. Entsprechend sind auch auf den Grundstücken Parzellen A und C die dazugehörenden Rechte zu löschen. Auf Parzelle B bleiben die Rechte natürlich bestehen. Aus der Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs eines Grundstücks zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsverfahren des Betreibungsamtes vom 16. April 2002 ist aus Ziffer 6 c ersichtlich, dass dem Ersteigerer keine Dienstbarkeiten und Grundlasten überbunden werden (mit Verweis auf den Grundbuchauszug). Insbesondere wurde aus- drücklich festgehalten, dass die Lasten „Einfriedigungsrecht an die Grenze zG Parzelle A“ sowie „zG Parzelle C“ und „Fuss- und beschr. Fahrwegrecht zG Parzelle C“ zu löschen seien. Es konnte davon ausgegangen werden, dass ein Doppelaufruf stattgefunden haben musste. Seite 7 8. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Das Grundbuchamt Y ist anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides, die Anmeldung des Ei- gentumsübergangs von Grundstück, Parzelle B zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vollziehen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 33 Abs. 2 und 35 Abs. 1 VRPG die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Das Betreibungsamt hat keinen Ersatz seiner Aufwendungen geltend gemacht. Zudem wurde es auch nicht anwaltlich vertreten (vgl. § 36 VRPG), weshalb ein Parteikostenersatz entfällt. Demgemäss wird verfügt: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 15. Mai 2002 gegen die Abweisungsverfügung vom 22. April 2002 wird das Grundbuchamt Y angewiesen, die Anmeldung des Eigen- tumsübergangs von Grundstück, Parzelle B zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungs- verfahren zu vollziehen. 2. Das Grundbuchamt des Bezirks Y wird angewiesen, die Lasten „Gegenseitiges Ein- friedigungsrecht an die Grenze z.G. Parzelle A“, „Gegenseitiges Einfriedigungsrecht an die Grenze z.G. Parzelle C“ sowie „Fuss- und beschr. Fahrwegrecht z.G. Parzelle C“ auf der Parzelle B zu löschen. 3. Das Grundbuchamt des Bezirks Y wird angewiesen, die Rechte aus dem „gegenseitigen Einfriedigungsrecht an die Grenze mit Parzelle B“ auf den Grundstückblättern von Parzelle A und C sowie die Bemerkung „gegenseitig“ zu löschen. Weiter ist das Recht auf Parzelle C „Fuss- und beschr. Fahrwegrecht z.L. Parzelle B“ zu löschen. Seite 8 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu Lasten der Staatskasse abgeschrie- ben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.