seinem Amtsbezirk Grundstücksgeschäfte beurkunden konnte. Weiterhin gilt für ihn aber, dass er seine Beurkundungstätigkeiten nur in einem von der Aufsichtsinstanz geprüften Notariatsbüro ausüben darf. Hier wird implizit vorausgesetzt, dass der bernische Notar ein Geschäftsdomizil innerhalb der Kantonsgrenzen begründet. Nicht zu vergleichen ist dies mit dem Kanton Zürich, wo seit je her das Amtsnotariat und nicht das freie Notariat wie im Kanton Aargau herrscht. Dort können nur Stimmberechtigte für die Wahl als Notar vorgeschlagen werden. Für diese besteht insofern noch eine Wohnsitzpflicht. 9.