Ein Vergleich mit anderen Kantonen zeigt, dass früher praktisch jeder Kanton eine Residenzpflicht für „seine“ Urkundspersonen vorsah. In jüngerer Vergangenheit haben jedoch mehrere Kantone die Wohnsitzpflicht auf die ganze Schweiz ausgedehnt (z.B. Basel- Stadt, Bern) oder sehen Ausnahmen von der Residenzpflicht vor (z.B. Kanton Solothurn, der entweder den Wohnsitz oder die Führung eines Geschäftsdomizils innerhalb der Kantonsgrenzen verlangt). Im Kanton Basel-Landschaft wird nur der Geschäftssitz innerhalb des Kantons vorausgesetzt. Besonders erwähnenswert ist der Kanton Bern, wo die Wohnsitzpflicht mit der Revision des Notariatsgesetzes 1997 auf die ganze Schweiz ausgedehnt wurde.