Es ist aber durchaus denkbar und von der Notariatsordnung oder anderen kantonalen Erlassen nicht ausgeschlossen, dass ein urkundsberechtigter Gemeindeschreiber in einem Nachbarkanton seinen Wohnsitz begründet und in einer Aargauer Gemeinde als gewählter Gemeindeschreiber öffentliche Beurkundungen vornimmt. Diese Rechtsungleichheit zwischen dem Notar und dem urkundsberechtigten Gemeindeschreiber bezüglich der Wohnsitzregelung gilt es zu vermeiden. 8.