Interessant ist nun festzustellen, dass für die urkundsberechtigten Gemeindeschreiber keine Wohnsitzpflicht innerhalb der Kantonsgrenzen verlangt wird. Der Gemeindeschreiber wird zwar in den meisten Fällen in seiner Gemeinde Wohnsitz nehmen. Es ist aber durchaus denkbar und von der Notariatsordnung oder anderen kantonalen Erlassen nicht ausgeschlossen, dass ein urkundsberechtigter Gemeindeschreiber in einem Nachbarkanton seinen Wohnsitz begründet und in einer Aargauer Gemeinde als gewählter Gemeindeschreiber öffentliche Beurkundungen vornimmt.