Während sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Notars auf das gesamte Kantonsgebiet erstreckt (§§ 19 und 20 NO), bestehen für den urkundsberechtigten Gemeindeschreiber diesbezüglich Schranken. So darf dieser keine familienrechtlichen Verträge, Erbverträge und Testamente beurkunden und seine Zuständigkeit zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen erstreckt sich nur auf die in seiner Gemeinde gelegenen Liegenschaften (vgl. §§ 22 und 23 der Notariatsordnung). Seine Urkundsberechtigung ist auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt, indem er seine Urkundsbefugnis nur so lange ausüben kann, als er als Gemeindeschreiber gewählt ist.