Die in § 21 NO statuierte Verpflichtung des Notars, Wohnsitz im Kanton Aargau zu nehmen, führt keine Verwurzelung in der Gesellschaft oder spezielle Ortskenntnisse herbei, wenn wie bereits erwähnt, die Urkundsperson ihren Wohnsitz in Sins und den Arbeitsort in Rheinfelden frei wählen kann. Damit wäre das Argument der Bürgernähe widerlegt. Auch aus diesem Grunde ist die Wohnsitzpflicht in § 21 der NO nicht geeignet, eine gewisse Verbundenheit mit der Bevölkerung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung zu erreichen.