fungspunkt für ein Aufsichtsverfahren ist der Wohnsitz des Notars somit weder geeignet noch erforderlich, da die öffentlichen Beurkundungen gewöhnlich in den Büroräumlichkeiten des Notars vorgenommen werden. Andererseits kann beispielsweise ein Notar, welcher seine Steuern nicht oder zu spät bezahlt oder in seiner Gemeinde Bauten ohne Baubewilligung erstellt auf Grund der Notariatsordnung disziplinarisch auch nicht belangt werden. Es kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass die Wohnsitzpflicht für die Wahrnehmung der Aufsicht gegenüber dem Notar nicht geeignet noch erforderlich ist.