Sofern im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren der Grundgedanke der Beaufsichtigung der Urkundspersonen zum Entstehen der Wohnsitzpflicht in § 21 der Notariatsordnung vom 28. Dezember 2001 beitrug, ist Folgendes dazu zu bemerken: Gegenstand der staatlichen Aufsicht im engeren Sinne bilden in erster Linie die Beurkundungstätigkeit und die damit zusammenhängenden Nebenpflichten (Führung von Tagebüchern, Einhaltung des Tarifs). Im weiteren Sinne unterliegen der staatlichen Aufsicht auch die Nebenbeschäftigungen des Notars und dessen allgemeines Geschäftsgebaren.