In den vorstehenden Erwägungen wurde ausgeführt, dass die Wohnsitzpflicht gemäss § 21 NO nicht im öffentlichen Interesse liegt. Insofern besteht für die Einschränkung gar kein Ziel, auf welches hingewirkt werden soll, womit sich die Prüfung der Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit an sich erübrigen würde. Der Vollständigkeit halber werden diese jedoch gleichwohl geprüft. b)