Demnach erscheint es zweifelhaft, dass die Wohnsitzpflicht gemäss § 21 NO öffentliches Interesse beanspruchen kann. Eine Verweigerung einer Ausnahmebewilligung von der Wohnsitzpflicht wäre zudem, beruhend auf allgemeinen oder bloss fiskalischen Gründen nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung nicht mehr zulässig. In gleicher Richtung zielt die Aussage von Christian Brückner (Schweizerisches Beurkundungsrecht, N 3456), der feststellt, dass „schweizerische Staatsangehörigkeit und zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton der Amtsausübung nicht aufgrund allgemeiner Grundsätze des Beurkundungsrechtes gefordert werden könne.“ 6. a)