lassen sich die Gründe, die den historischen Gesetzgeber veranlassten, eine (absolute) Wohnsitzpflicht für die aargauischen Notare in der Notariatsordnung festzulegen, nicht mehr eruieren. Mit Sicherheit kann auf Grund des vorhin Gesagten ausgeschlossen werden, dass die Kriterien „Bürgernähe, „Ortskenntnisse“, etc. letztlich den Ausschlag für die Einführung einer Residenzpflicht für die aargauischen Notare bildeten. Bei nüchterner Betrachtung standen wohl bereits damals vor allem fiskalische Interessen im Vordergrund.