Obwohl der Staat die Aufsicht über das Beurkundungswesen ausübt und den Urkundspersonen Weisungen erteilen kann, schliesst das Verantwortlichkeitsgesetz die Haftung des Kantons für patentierte Berufe ausdrücklich aus (§ 3 VG). Die Haftung richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. c) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit der Beamten zwingende Gründe des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung im Sinne eines öffentlichen Interesses bestehen müssen, lässt sich auf Grund des vorhin Gesagten nicht auch auf den freien Berufsnotar übertragen.