Im Gegensatz zum Grundbuchverwalter, der Angestellter des Staates ist, steht der Notar im Kanton Aargau in keinem Angestelltenverhältnis zum Staat. Der Notar hat gegen den Staat keinen Anspruch auf Lohn und kann von ihm auch nicht entlassen werden. Der Staat kann nur indirekt durch die Festlegung von Tarifen (vgl. Notariatstarif) Einfluss auf das Einkommen des Notars nehmen bzw. dem Notar durch Entzug der Berufsausübungsbewilligung die Erwerbsgrundlage entziehen. Obwohl der Staat die Aufsicht über das Beurkundungswesen ausübt und den Urkundspersonen Weisungen erteilen kann, schliesst das Verantwortlichkeitsgesetz die Haftung des Kantons für patentierte Berufe ausdrücklich aus (§ 3 VG).