Kraft dieser Verleihung unterstehen sie der Aufsicht und den Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Beurkundungswesen. Sie können sich der Aufsichts- und Weisungskompetenz des Staates nicht unter Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit oder auf die persönliche Freiheit entziehen (Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 485 ff. zu § 16).