sitz zu nehmen, hielt das Bundesgericht im Grundsatz an seiner bisherigen, in BGE 103 Ia 455 festgelegten Rechtsprechung fest. Der öffentlichrechtliche Arbeitgeber verfügte somit auf Grund der damals geltenden Rechtsprechung über relativ weitreichende Möglichkeiten, die Niederlassungsfreiheit seiner Beamten durch das Vorschreiben von Residenzpflichten einzuschränken.