Dank der individualrechtlichen Ausgestaltung der Freiheitsrechte geniesst der Einzelne einen umfassenden Rechtsschutz. Werden verfassungsmässige Rechte des Einzelnen verletzt, steht ihm mittels der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) ein entsprechender Rechtsbehelf zur Verfügung. 3.