Sie ist kein eigenständiges Verfahren, sondern wird bei Gelegenheit einer Rechtsanwendung in einem beliebigen Hauptverfahren vorfrageweise durchgeführt. Dass das Hauptverfahren, in dessen Zusammenhang sich die akzessorische Normenkontrolle abwickelt, ein verwaltungsinternes Rechtspflegeverfahren sein müsste, ist nicht nötig. Es braucht überhaupt kein formalisiertes Hauptverfahren, sondern es genügt ein wie auch immer veranlasster und gearteter Vorgang der Rechtsanwendung (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau und Frankfurt am Main 1986, N 18 zu § 90 Abs. 4 KV).