Fehlt es an einem festen Wohnsitz im Kanton, kann die Berufsausübungsbewilligung verweigert werden. Gibt der Notar seinen Wohnsitz im Kanton Aargau nach Erhalt der Berufsausübungsbewilligung auf und begründet einen ausserkantonalen Wohnsitz, so ist ihm, unter Androhung des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung, Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Wohnsitznahme im Kanton Aargau) anzusetzen.