2. Aufgrund des Wortlauts von § 21 NO stellt die Wohnsitznahme im Kanton Aargau eine unerlässliche Voraussetzung für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung dar. Jeder Notar muss somit vor der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung einen festen Wohnsitz innerhalb der Kantonsgrenzen nachweisen. Blosser Aufenthalt im Kanton Aargau oder der Nachweis eines Geschäftsdomizils innerhalb der Kantonsgrenzen genügt nach dem Wortlaut von § 21 der Notariatsordnung nicht. Fehlt es an einem festen Wohnsitz im Kanton, kann die Berufsausübungsbewilligung verweigert werden.