{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2001-12-05", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_AGVE-2001-S--563-Nr-_2001-12-05.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20011205-aufhebung-wohnsitzpflicht.pdf", "Checksum": "9e52e3f56b5cd188e73071b38f1123b4"}, "Scrapedate": "2025-11-17", "Num": ["AGVE 2001 S. 563 Nr. 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 05.12.2001 AGVE 2001 S. 563 Nr. 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 05.12.2001 AGVE 2001 S. 563 Nr. 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 05.12.2001 AGVE 2001 S. 563 Nr. 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung der Wohnsitzpflicht für Notare, abstraktes Normenkontrollverfahren von § 21 der Notariatsordnung; Regierungsratsbeschluss vom 05.12.2001"}], "ScrapyJob": "446973/71/1837", "Zeit UTC": "17.11.2025 03:36:03", "Checksum": "bf2905a19d892afa6c5e01db6e244427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 05.12.2001 AGVE 2001 S. 563 Nr. 122\nRegeste:\nAufhebung der Wohnsitzpflicht für Notare, abstraktes Normenkontrollverfahren von § 21 der Notariatsordnung; Regierungsratsbeschluss vom 05.12.2001\n\nAus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau\nSitzung vom 05.12.2001\n\nX, Rechtsanwalt und Notar, in Y; Wohnsitz im Kanton als Voraussetzung für die Erteilung bzw. den Bestand und den Erhalt der Berufsausübungsbewilligung als aargauischer Notar; § 21 der Notariatsordnung; akzessorische Normenkontrolle\n\nSachverhalt\n\n1.\n\nX, Rechtsanwalt und Notar, mit Büro in Y und Wohnsitz in Z (Bezirk Baden), unterbreitete\nmit Schreiben vom 21. März 2001 der Notariatskommission die Frage, ob die in § 21 der\naargauischen Notariatsordnung (NO) vom 28. Dezember 1911 statuierte Wohnsitzpflicht\nim Kanton Aargau, die unter anderem als Bedingung zum Erhalt und zum Bestand der\nBerufsausübungsbewilligung als aargauischer Notar vorausgesetzt ist, heute vor Art. 24\nBV (Niederlassungsfreiheit) noch standhält. X hat die Gelegenheit, aus der Bekanntschaft\nein Grundstück zu Vorzugsbedingungen im Kanton Zürich zu erwerben. Weiter vermerkt\ner, dass er stets Wohnsitz im Kanton Aargau hatte, hier auch die Ausbildung absolvieren\ndurfte und somit stark im Kanton Aargau verwurzelt sei; zudem seien die Distanzen nach\nder Wohnsitzverlegung in den Nachbarkanton kurz. Er beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit an immer\nstrengere Voraussetzungen knüpft. Rechtsvergleichend verweist er auf die Notariatsordnung des Kantons Bern, wonach die Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Notar\nerhält, wer (unter anderem) Wohnsitz in der Schweiz hat.\n\n2.\n\nAufgrund des Wortlauts von § 21 NO stellt die Wohnsitznahme im Kanton Aargau eine\nunerlässliche Voraussetzung für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung dar. Jeder\nNotar muss somit vor der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung einen festen Wohnsitz innerhalb der Kantonsgrenzen nachweisen. Blosser Aufenthalt im Kanton Aargau\noder der Nachweis eines Geschäftsdomizils innerhalb der Kantonsgrenzen genügt nach\ndem Wortlaut von § 21 der Notariatsordnung nicht. Fehlt es an einem festen Wohnsitz im\nKanton, kann die Berufsausübungsbewilligung verweigert werden. Gibt der Notar seinen\nWohnsitz im Kanton Aargau nach Erhalt der Berufsausübungsbewilligung auf und begründet einen ausserkantonalen Wohnsitz, so ist ihm, unter Androhung des Entzugs der\nBerufsausübungsbewilligung, Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes\n(Wohnsitznahme im Kanton Aargau) anzusetzen.\n\nGestützt auf die Eingabe von X, die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung und eigene Überlegungen äussert die Notariatskommission Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität der genannten Bestimmung und vertritt die Ansicht, dass ein allfälliger\nPatententzug gestützt auf die Verletzung der in § 21 NO verankerten Wohnsitzpflicht\nrechtlich nicht haltbar sei. Sie unterbreitet deshalb die Angelegenheit dem Regierungsrat\nzur vorfrageweisen Prüfung.\n\nErwägungen\n\n1.\n-2-\n\nDer Regierungsrat ist gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht,\nkantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (§ 90 Abs. 4 KV). Die Normenkontrolle durch den Regierungsrat ist von Amtes wegen und vorfrageweise vorzunehmen. Die Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzeskonformität eines Erlasses ist\nGegenstand der akzessorischen Normenkontrolle. Sie ist kein eigenständiges Verfahren,\nsondern wird bei Gelegenheit einer Rechtsanwendung in einem beliebigen Hauptverfahren vorfrageweise durchgeführt. Dass das Hauptverfahren, in dessen Zusammenhang\nsich die akzessorische Normenkontrolle abwickelt, ein verwaltungsinternes Rechtspflegeverfahren sein müsste, ist nicht nötig. Es braucht überhaupt kein formalisiertes Hauptverfahren, sondern es genügt ein wie auch immer veranlasster und gearteter Vorgang der\nRechtsanwendung (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit\nKommentar, Aarau und Frankfurt am Main 1986, N 18 zu § 90 Abs. 4 KV).\n\nUnter diesen Voraussetzungen kann die Verfassungsmässigkeit von § 21 NO im Zusammenhang mit der schriftliche Anfrage von Notar X überprüft werden. Es würde auch wenig\nSinn machen, auf die formelle Anfrage von Notar X nicht einzutreten und ihn praktisch\ndazu zu verleiten, seinen Wohnsitz in den Nachbarkanton zu verlegen, um damit ein Disziplinarverfahren und schliesslich ein Beschwerdeverfahren einzuleiten.\n\nGemäss §§ 90 Abs. 4 und 95 Abs. 2 KV dürfen nur der Regierungsrat und die Gerichte\nNormen auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüfen. Die Notariatskommission verfügt\nüber keine diesbezüglichen Kompetenzen.\n\n2.\n\nGemäss § 21 NO kann der Notar seine Befugnisse ausüben, sobald er das Notariatspatent erhalten und im Kanton Aargau festen Wohnsitz genommen hat. Diese Wohnsitzoder auch Residenzpflicht des aargauischen Notars tangiert die Niederlassungsfreiheit\ngemäss Art. 24 BV. Der Niederlassungsfreiheit in § 16 der Kantonsverfassung kommt\nkeine selbständige Bedeutung zu, da sie nicht weiter geht als die bundesrechtlichen Garantie.\n\nDie Niederlassungsfreiheit ist das Recht jedes Schweizer Bürgers, sich an jedem Ort der\nSchweiz niederzulassen oder aufzuhalten und den bisherigen Niederlassungsort jederzeit\nwieder zu verlassen. Die Niederlassungsfreiheit gilt innerkantonal und interkantonal.\n\n"}