{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20151029-grundbuchabgaben-wert-gesamteigentumsanteile.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20151029-grundbuchabgaben-wert-gesamteigentumsanteile.pdf", "Checksum": "7221045bb9f4d004987b569d7b0e47d1"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:23", "Num": ["§ 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 29.10.2015 § 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 29.10.2015 § 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 29.10.2015 § 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2015 betreffend Grundbuchabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/71/2066", "Zeit UTC": "03.07.2026 12:41:23", "Checksum": "f36d3bb193d116a1a124bcdfef9af884", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 29.10.2015 § 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile\nRegeste:\nUrteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2015 betreffend Grundbuchabgaben\n\n3.3.4.\nEntgegen dem Antrag des Beschwerdeführers wurde die Grundbuchabgabe von der Vorinstanz nicht um Fr. 798.00, sondern lediglich um\nFr. 376.00 reduziert. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz somit\netwa zur Hälfte obsiegt. Demzufolge hat er die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'689.00 zur Hälfte mit Fr. 844.50\nzu tragen. Insoweit ist der Entscheid der Vorinstanz entsprechend abzuändern.\n\n4.\nIn teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Dispositiv-Ziff. 2 des\nangefochtenen Entscheids aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer lediglich zur\nHälfte aufzuerlegen, während der Rest auf die Staatskasse zu nehmen\nist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.\n\nIII.\nEntsprechend dem Verfahrensausgang sind die verwaltungsgerichtlichen\nVerfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu 1/3 aufzuerlegen und im\nÜbrigen auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).\n- 11 -\n\nDas Verwaltungsgericht erkennt:\n\n1.\n1.1.\nIn teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register\nund Personenstand, vom 30. März 2015 aufgehoben und wie folgt neu\ngefasst:\n\n2.\nDie Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestehend aus\neiner Staatsgebühr von Fr. 1'600.00 sowie Kanzleigebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 89.00, gesamthaft Fr. 1'689.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 844.50 auferlegt. Der Rest wird auf die\nStaatskasse genommen.\n\n1.2.\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2.\nDie verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer\nStaatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr von Fr. 144.00 und\nden Auslagen von Fr. 47.00, gesamthaft Fr. 991.00, sind vom Beschwerdeführer zu 1/3 mit Fr. 330.35 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat.\n\n3.\nEs werden keine Parteikosten ersetzt.\n\nZustellung an:\nden Beschwerdeführer\n\nMitteilung an:\nden Regierungsrat des Kantons Aargau\ndas Departement Volkswirtschaft und Inneres\ndas Grundbuchamt des Bezirks X.\n\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\n\nDieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht,\nkantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht\ninnert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag\n- 12 -\n\nvor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August\nund vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in\ngedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht\nverletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen\n(Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).\n\nAarau, 29. Oktober 2015\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Aargau\n2. Kammer\nVorsitz: Gerichtsschreiber:\n\nBerger Lüthy\n"}