{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20151029-grundbuchabgaben-wert-gesamteigentumsanteile.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20151029-grundbuchabgaben-wert-gesamteigentumsanteile.pdf", "Checksum": "7221045bb9f4d004987b569d7b0e47d1"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:23", "Num": ["§ 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 29.10.2015 § 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 29.10.2015 § 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 29.10.2015 § 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 29. 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Das Angebot einer Wiedererwägung habe der Beschwerdeführer ausgeschlagen.\n\n3.2.\nNach § 31 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens\nauf die Parteien verlegt.\n\nDas Prinzip der Kostenverteilung nach dem Unterliegen bzw. Obsiegen\nstellt einen allgemeinen prozessualen Grundsatz dar. Als Ausnahme davon sieht § 31 Abs. 4 VRPG vor, dass Zusatzaufwand, der durch das\nVerhalten einer Partei entstanden ist, dieser auferlegt werden kann. Dies\nist etwa dann der Fall, wenn die (ganz oder teilweise) obsiegende Partei\nKosten verursacht hat, indem sie Verfahrensvorschriften verletzt oder\nTatsachen oder Beweismittel nachträglich vorgebracht hat, die sie bereits\nfrüher hätte geltend machen können (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL\n[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons\nZürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N 55 ff., vgl. insbesondere die Kasuistik in N 58 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN\nBERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1173). Ausserdem können\ngemäss § 31 Abs. 4 VRPG die Kosten von Expertisen in jeder Instanz den\nParteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies\nrechtfertigt. Schliesslich können Gründe vorliegen, die es aus Billigkeit\nangezeigt erscheinen lassen, im Einzelfall vom Grundsatz der Kosten-\n-9-\n\nverlegung nach dem Unterliegen bzw. Obsiegen abzuweichen (PLÜSS,\na.a.O., § 13 N 63, vgl. insbesondere die Kasuistik in N 64).\n\n3.3.\n3.3.1.\nDie vom Grundbuchamt des Bezirks X. angebotene Wiedererwägung\nhätte zum gleichen Resultat geführt wie der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid. Das Angebot der Wiedererwägung erfolgte jedoch\nnicht vor Erhebung der Beschwerde oder zu Beginn des vorinstanzlichen\nBeschwerdeverfahrens, sondern erst in der Duplik (act. 35 ff.) und damit\nam Ende des Schriftenwechsels. Dem Beschwerdeführer kann daher\nnicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Wiedererwägung ablehnte und stattdessen ein unnötiges Beschwerdeverfahren einleitete\nbzw. weiterführte.\n\nHinzu kommt, dass die Wiedererwägung nicht verbindlich zugesichert\nwar. Vielmehr erklärte sich das Grundbuchamt des Bezirks X. lediglich\n\"allenfalls bereit\", die angefochtene Abgaben- und Gebührenrechnung in\nWiederwägung zu ziehen. Die allfällige Wiedererwägung wurde zudem an\ndiverse Bedingungen geknüpft (schriftliches, begründetes Begehren des\nBeschwerdeführers und Einreichung eines von den Erben\nunterzeichneten, öffentlich beurkundeten Nachtrags zum partiellen Erbteilungsvertrag vom 3. September 2014, in dem deren \"tatsächlicher Wille\nausformuliert zur Darstellung\" gelangen sollte). Diese Bedingungen sind\ngesetzeswidrig und überspitzt formalistisch, da die Wiedererwägung gemäss § 39 VRPG kein schriftliches und begründetes Gesuch voraussetzt,\nsondern auch von Amtes wegen erfolgen kann, und im vorinstanzlichen\nBeschwerdeverfahren bereits sämtliche tatsächlichen Grundlagen für eine\nNeubeurteilung erstellt waren. Die verlangte Vertragsergänzung wäre zudem völlig unnötig gewesen, da es auf den in der Erbteilung vereinbarten\n\"Übernahmepreis\" für die Abgabenberechnung überhaupt nicht ankommt\n(dazu im Einzelnen Erw. 3.3.2. hienach). Der steuerliche Verkehrswert\ndes Grundstücks war dem Grundbuchamt des Bezirks X. gemäss seinen\neigenen Ausführungen im Amtsbericht vom 2. Dezember 2014 (act. 20 f.)\nschon seit der Anmeldung des Erbgangs am 11. August 2014 bekannt.\nAngesichts der vom Grundbuchamt des Bezirks X. aufgestellten\nrechtswidrigen Bedingungen kann dem Beschwerdeführer erneut nicht\nzum Vorwurf gemacht werden, dass er sich nicht auf das Angebot einer\n(allfälligen) Wiedererwägung einliess.\n\nDie Ablehnung der Wiedererwägung rechtfertigt es somit nicht, dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Verfahrenskosten trotz seines teilweisen Obsiegens vollumfänglich aufzuerlegen.\n- 10 -\n\n3.3.2.\nDas Grundbuchamt des Bezirks X. berechnete die Grundbuchabgabe\nunzutreffenderweise auf dem in Ziff. III. des partiellen Erbteilungsvertrags\ngenannten \"Übernahmepreis\" von Fr. 560'000.00. Dieser kann in den\nFällen von § 11 GBAG wie dem vorliegenden von vornherein nicht als\nBemessungsgrundlage für die Grundbuchabgabe dienen, da stets auf den\nVerkehrswert abzustellen ist. Die (möglicherweise missverständliche)\nFormulierung von Ziff. III. des partiellen Erbteilungsvertrags ist für die\nBerechnung der Grundbuchabgabe folglich irrelevant und vermag deshalb\neine vollumfängliche Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers trotz\nseines teilweisen Obsiegens ebenfalls nicht zu rechtfertigen.\n\n3.3.3.\nAndere Gründe, welche es rechtfertigen würden, die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens abweichend von der in § 31 Abs. 2\nVRPG aufgestellten Regel der Kostenauflage nach Unterliegen bzw. Obsiegen zu verlegen, wurden von der Vorinstanz nicht genannt und sind\nauch nicht ersichtlich (zu den möglichen Gründen im Einzelnen PLÜSS,\na.a.O., § 13 N 55 ff. und N 63 f.).\n\n"}