{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20151029-grundbuchabgaben-wert-gesamteigentumsanteile.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20151029-grundbuchabgaben-wert-gesamteigentumsanteile.pdf", "Checksum": "7221045bb9f4d004987b569d7b0e47d1"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:23", "Num": ["§ 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 29.10.2015 § 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 29.10.2015 § 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 29.10.2015 § 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 29. 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II/2.1) - aus den\nBeratungen und Beschlussfassungen des Grossen Rats des Kantons\nAargau zum \"Finanzpaket 98\", in deren Verlauf auf die Ausdehnung der\nRegelung von § 8 Abs. 2 GBAG unter anderem auf die Fälle von § 11\nGBAG bewusst verzichtet wurde (Botschaft des Regierungsrats des\nKantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. Dezember 1998, Finanzpaket 98, Massnahmen der Gruppe 2, Gesetz über Massnahmen des\nFinanzpakets 1998, Bericht und Entwurf zur 2. Beratung [GR.99.2], S. 6).\nUnter dem Begriff \"Wert der Gesamteigentumsanteile\" ist somit - wie bis\nanhin - der Verkehrswert zu verstehen (vgl. Botschaft, S. 5 f.).\n\n2.2.\nAn dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Steuerwert,\nsteuerlichem Verkehrswert und effektivem Verkehrswert unterschieden\nwerden muss. Unbestritten ist der steuerliche Verkehrswert der Liegenschaft Y. Nr. 698, der in der Neuschätzung vom 8. Januar 1999 auf\nFr. 699'391.00 festgesetzt wurde (act. 20). Der effektive Verkehrswert\nliegt in aller Regel über dem steuerlichen Verkehrswert und dürfte gegenüber 1999 sogar noch gestiegen sein. Der Übernahmepreis von\nFr. 560'000.00 entspricht somit nicht dem Verkehrswert, sondern stellt\ndenjenigen Wert dar, zu dem die Liegenschaft in der Erbteilung berücksichtigt wurde.\n\nIm vorliegenden Fall geht es um die Grundbuchabgabe für die Handänderung an einem Grundstück im Rahmen der Auflösung einer Erbengemeinschaft. Die Berechnung der Grundbuchabgabe erfolgt somit nach\n§ 11 GBAG. Nach dem Gesagten (Erw. 2.1) ist dafür nicht auf die\n-7-\n\nzwischen den Parteien vereinbarte Gegenleistung abzustellen, da § 8\nAbs. 2 GBAG hier nicht anwendbar ist, sondern auf den Verkehrswert.\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der von den Erben\nin der Erbteilung festgelegte Übernahmepreis von Fr. 560'000.00 nicht\nmassgebend, da dieser nicht dem Verkehrswert entspricht.\n\nNichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann\naus Art. 617 ZGB, wonach Grundstücke den Erben zum Verkehrswert anzurechnen sind, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt, da diese\nBestimmung dispositiver Natur ist und ihr Vereinbarungen der Erben über\ndie Bewertung gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB vorgehen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2009 [5A_311/2009], Erw. 3.2; PETER C.\nSCHAUFELBERGER/KATRIN KELLER LÜSCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 617 N 2). Folglich ist unter dem\nin Art. 617 ZGB verwendeten Begriff \"Verkehrswert\" nicht der Wert zu\nverstehen, zu dem die Erben das Grundstück in der Erbteilung einvernehmlich berücksichtigen, sondern der Marktwert des Grundstücks, der\nbei einer Veräusserung an einen unabhängigen Dritten als Erlös dafür erzielt würde und einen Mischwert aus Real- und Ertragswert darstellt\n(SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, a.a.O., Art. 617 N 3 und 5 ff.).\n\n2.3.\n2.3.1.\nDie Vorinstanz berechnete die Grundbuchabgabe anhand des von den\nGrundbuchämtern oftmals behelfsmässig verwendeten steuerlichen Verkehrswerts und nicht aufgrund des (höheren) effektiven Verkehrswerts,\nwas sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkte. Ob diese Praxis\nvor § 11 GBAG standhält, kann vorliegend offen bleiben, denn das Abstellen auf einen höheren Wert als den von der Vorinstanz herangezogenen steuerlichen Verkehrswert von Fr. 699'391.00 ist dem Verwaltungsgericht aufgrund des in § 48 Abs. 2 VRPG statuierten Verbots der \"reformatio in peius\" von vornherein verwehrt.\n\n2.3.2.\nC. ist einer von drei Nachkommen des Erblassers B., welche gemäss\nArt. 457 Abs. 2 ZGB alle zu gleichen Teilen erben. Er ist zufolge\nErbteilung Alleineigentümer der Liegenschaft Y. Nr. 698 geworden, womit\ndie auf die beiden anderen Erbinnen entfallenden 2/3 des Verkehrswerts\nder Liegenschaft auf ihn übergegangen sind. Die Vorinstanz hat daher 2/3\ndes steuerlichen Verkehrswerts von Fr. 699'391.00 als Grundlage für die\nBemessung der Grundbuchabgabe verwendet, was § 11 GBAG\nentspricht. Nach § 4 GBAG sind die Summen, von denen die Abgabe\nberechnet wird, auf jeweils Fr. 1'000.00 auf- oder abzurunden.\nDemgemäss beträgt die Grundbuchabgabe im vorliegenden Fall gemäss\n§ 11 i.V.m. § 8 Abs. 1 GBAG 4 ‰ von Fr. 466'000.00, somit Fr. 1'864.00.\n-8-\n\nHinzu kommen die Gebühren für die Ergänzung von Fr. 40.00 und die\ndirekten Auslagen von Fr. 10.00, welche je unangefochten geblieben sind.\n\nDemnach hat die Vorinstanz die Grundbuchabgabe samt Auslagen zutreffend auf insgesamt Fr. 1'914.00 festgesetzt. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm die Vorinstanz die\nKosten des Beschwerdeverfahrens trotz seines teilweisen Obsiegens\nvollumfänglich auferlegt hat.\n\n"}