{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2015-10-29", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20151029-grundbuchabgaben-wert-gesamteigentumsanteile.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20151029-grundbuchabgaben-wert-gesamteigentumsanteile.pdf", "Checksum": "7221045bb9f4d004987b569d7b0e47d1"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:23", "Num": ["§ 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 29.10.2015 § 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 29.10.2015 § 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 29.10.2015 § 11 GBAG; Wert der Gesamteigentumsanteile"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 29. 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Nr. 698 durch Herr C. erfolgt zu\neinem Übernahmepreis von pauschal Fr. 560'000.-- (Franken\nfünfhundertsechzigtausend).\n\nAuf Anrechnung an den Übernahmepreis übernimmt der neue Alleineigentümer zu alleinigen Verzinsung und Rückzahlung die auf der Liegenschaft Y. Nr. 698 im ersten Rang aufhaftenden Grundpfandschulden\ngemäss Namen-Papier-Schuldbrief im ersten Rang gegenüber der\nRaiffeisenbank Villmergen, im restanzlichen Betrage von Fr. 180'000.00\n(Franken einhundertachtzigtausend), mit Zinspflicht ab Nutzen- und\nSchadenbeginn.\n\nDie Abrechnung über die Restanz des Übernahmepreises erfolgt im\nRahmen der separaten Erbteilung über den Gesamtnachlass.\"\n\n1.2.\nDas Grundbuchamt des Bezirks X. legte seiner Berechnung der\nGrundbuchabgabe für die Handänderung den im partiellen Erbteilungsvertrag vom 3. September 2014 als Übernahmepreis genannten Betrag\nvon Fr. 560'000.00 zugrunde. Es ging davon aus, dass es sich dabei um\ndas Entgelt handelte, welches C. seinen Miterbinnen D. und E. für die\nÜbernahme der Liegenschaft in sein Alleineigentum schuldete. Auf dem\nBetrag von Fr. 560'000.00 erhob das Grundbuchamt des Bezirks X. in Anwendung von § 8 Abs. 1 und § 11 GBAG eine Handänderungsabgabe\nvon 4 ‰, ausmachend Fr. 2'240.00. Ausserdem stellte es eine Gebühr für\n-5-\n\ndie Ergänzung von Fr. 40.00 und die direkten Auslagen von Fr. 10.00 in\nRechnung (act. 2 und 19).\n\n1.3.\nDie Vorinstanz führte in ihrem Beschwerdeentscheid vom 30. März 2015\naus, aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten separaten Erbteilungsvertrag gehe hervor, dass es sich bei den Fr. 560'000.00 um den\nAnrechnungswert der Gesamtliegenschaft in der Erbteilung und nicht um\ndie den Miterbinnen geschuldete Gegenleistung von C. für die\nÜbertragung der Liegenschaft aus dem Gesamteigentum in sein\nAlleineigentum handle. Massgebende Berechnungsgrundlage für die\nGrundbuchabgabe sei indessen der Verkehrswert, wobei in der Praxis\nbehelfsmässig oftmals auf den steuerlichen Verkehrswert abgestellt\nwerde, wodurch die Parteien von der Obliegenheit, auf eigene Kosten\neine fachmännische Verkehrswertschätzung einzuholen, entbunden\nseien. Ausgehend vom steuerlichen Verkehrswert der Liegenschaft\n(Fr. 699'391.00) resultiere eine Grundbuchabgabe von Fr. 1'864.00 (4 ‰\nvon 2/3 von Fr. 699'000.00). Hinzu kämen die Gebühren für die Ergänzung von Fr. 40.00 und die direkten Auslagen von Fr. 10.00, womit sich\nder vom Beschwerdeführer geschuldete Betrag auf Fr. 1'914.00 belaufe.\nEntsprechend wurde die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nteilweise gutgeheissen.\n\n1.4.\nDer Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Wesentlichen geltend, C. sei gemäss gesetzlicher Erbfolge\n(Art. 457 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember\n1907 [ZGB; SR 210]) im internen Verhältnis zu 1/3 an der Erbschaft\nbeteiligt gewesen. Durch die Auflösung des Gesamteigentums und die\nÜbertragung der Liegenschaft von der Erbengemeinschaft an C. zu\nAlleineigentum seien demzufolge Gesamthandsanteile von 2/3 der\nLiegenschaft von den beiden Schwestern des Erwerbers übertragen\nworden. Die Grundbuchgebühr sei daher nicht vom gesamten\nÜbernahmepreis, sondern nur vom Anteil des neuen Alleineigentümers,\nden er von seinen Miterbinnen erworben habe, d.h. 2/3 des Werts der\nLiegenschaft, zu berechnen. Art. 617 ZGB sehe vor, dass Grundstücke\nden Erben zum Verkehrswert, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukomme, anzurechnen seien. Im separaten Erbteilungsvertrag über den\nGesamtnachlass sei die übertragene Liegenschaft mit einem Übernahmepreis von Fr. 560'000.00 eingesetzt worden. Gemäss übereinstimmendem Willen sämtlicher Vertragsparteien sei die Festlegung des Liegenschaftswerts mit Fr. 560'000.00 erfolgt. Die Vertragsparteien erachteten\ndemzufolge den einvernehmlich vereinbarten Übernahmepreis als Verkehrswert i.S.v. Art. 617 ZGB. Es sei deshalb nicht haltbar, dass die\nVorinstanz den massgebenden Verkehrswert auf Fr. 699'391.00 festgelegt habe.\n-6-\n\n2.\n2.1.\nGemäss § 8 Abs. 1 GBAG beträgt die Grundbuchabgabe bei Handänderungen 4 ‰ der Kauf- oder Übernahmesumme, mindestens aber\nFr. 100.00. Wird in der Vertragsurkunde kein Preis genannt oder liegt dieser unterhalb des Steuerwerts, ist Letzterer massgebend. Fehlt ein\nSteuerwert, haben die Parteien auf Verlangen des Grundbuchamts auf\nihre Kosten eine nach anerkannten Regeln erstellte Verkehrswertschätzung vorzulegen. Weicht der Wert dieser Schätzung gegenüber der\nKauf- oder Übernahmesumme um mehr als 10 % nach oben ab, ist die\nAbgabe vom Schätzungswert zu erheben (§ 8 Abs. 2 GBAG).\n\n"}