{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20091021-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20091021-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "89adbf4d9d15ef064b9bdae018ac2efc"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:23", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 21. 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Die Beschwerdeführerinnen beschränken\nsich auch in diesem Punkt wiederum auf eine bloss pauschale und damit\nunbehelfliche Bestreitung der Werthaltigkeit der Leistungen der E., ohne\nim einzelnen darzulegen, dass und allenfalls in welchem Umfang die\nLeistungen der E. unbrauchbar gewesen wären oder aus anderen\nGründen nicht zur Werterhöhung der Parzelle beigetragen hätten.\n\n4.3.2.\nAls unbegründet erweisen sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der nach ihrer Auffassung fehlenden\nVoraussetzung der Interessenidentität für die Zusammenrechnung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen verlangt das Verwaltungsgericht in seiner neueren Praxis keine eigentliche wirtschaftliche\nIdentität zwischen dem Veräusserer und dem Erbringer der hinzuzurechnenden Leistungen, sondern begnügt sich mit dem Vorhandensein gemeinsamer bzw. gleichgerichteter Interessen am infrage stehenden Bauvorhaben (VGE vom 19. Februar 2009 [WBE.2008.294]). Nur soweit\nreicht denn auch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Verflechtung des\nVeräusserers und des Erbringers der hinzuzurechnenden Leistungen. Die\nerforderliche Verflechtung muss eben gerade nicht in einer positiv in einem (schriftlichen) Gesellschaftsvertrag verankerten Verbindung bestehen, welche die gemeinsame Lastentragung und Erfolgsbeteiligung an\ndem infrage stehenden Bauvorhaben definiert. Insbesondere ist daher\nauch nicht erforderlich, dass der Gewinn aus der Veräusserung und\nÜberbauung allein dem Verkäufer zufliesst oder dass dieser am hinzuzurechnenden Entgelt auch nur beteiligt ist. Es genügt vielmehr, wenn der\nVeräusserer und ein oder mehrere Unternehmer in erkennbarer Weise\ndas gemeinsame Ziel der Überbauung verfolgen und sich auf dem Weg\ndazu in der Weise zusammentun, dass die mit dem Kaufvertrag vereinbarte Eigentumsübertragung der Liegenschaft und die zusätzlich erbrachten Leistungen als Einheit erscheinen.\n\nEs spielt daher hier auch keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin 1 und\ndie E. nicht aneinander beteiligt oder sonst wirtschaftlich miteinander\nverbunden sind. Ebenso ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin 1\nan einem allfälligen Gewinn der E. aus dem mit der I. abgeschlossen\nVertrag nicht partizipiert. Einzig entscheidend ist vielmehr, dass – wie das\nDVI zutreffend darlegt – klar erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin 1\nund die E. das Projekt der Überbauung des gesamten Areals gemeinsam\nbetrieben, die Beschwerdeführerin 1 sich diese Art des Vorgehens im\nVorvertrag mit der Beschwerdeführerin 2 absichern liess, die\nBeschwerdeführerin 2 in Befolgung der übernommenen Verpflichtung\ndiese der I. überband und die I. als Totalunternehmerin schliesslich eine\nentsprechende Vereinbarung mit der E. abschloss. Diese Verknüpfung\nder einzelnen Verträge ergibt sich bereits aus deren zeitlicher Abfolge und\ngeht ausserdem klar aus den Vertragstexten hervor. Dagegen erweist\n- 13 -\n\nsich der von den Beschwerdeführerinnen unter Berufung auf die\nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung erhobene Einwand, die\nArbeitsvergabe an die E. habe keine conditio sine qua non für den\nAbschluss des Kaufvertrags dargestellt, als nicht stichhaltig. Wie es sich\ndamit verhält, lässt sich als innere Tatsache, welche den Willen der Parteien des Vorvertrags betreffend den Landkauf betrifft, kaum zuverlässig\neruieren und muss deshalb auch dahin gestellt bleiben. Entscheidend ist\nvielmehr, dass es sich bei der Verpflichtung im Vorvertrag, die E. zu\nberücksichtigen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen,\nnicht um eine geringfügige Nebenpflicht der Beschwerdeführerin 2 aus\ndem Vorvertrag, sondern angesichts des Auftragsvolumens von Fr. X um\neine substantielle Vertragspflicht handelte. Ob am bisherigen Erfordernis\nder Rechtsprechung zuhalten ist, wonach die Verknüpfung zwischen\nEigentumsübertragung und weiteren Leistungen erst dann ausreichend\nist, wenn die Vereinbarung der zusätzlichen Leistungen eine eigentliche\nconditio sine qua non für den Vertragsabschluss selbst darstellt, braucht\nnicht entschieden zu werden. Hier ist jedenfalls angesichts der gesamten\nUmstände von einem so weit gehenden Gleichlauf der Interessen der\nBeschwerdeführerin 1 und der E. auszugehen, dass insoweit ein\neinheitliches Geschäft vorliegt und das Entgelt für die Leistungen der E.\nvon Fr. X gemäss § 10 Abs. 1 GBAG zum Kaufpreis hinzuzurechnen ist.\n\nIII.\nDie Beschwerdeführerinnen unterliegen und haben bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG) und\nkeinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG).\n\nDas Verwaltungsgericht erkennt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer\nStaatsgebühr von Fr. 1'200.-- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen\nvon Fr. 248.--, gesamthaft Fr. 1'448.--, sind von den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nZustellung an:\ndie Beschwerdeführerinnen (Vertreter)\n- 14 -\n\ndas Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI)\n\nMitteilung an:\ndas Grundbuchamt F.\n\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\n\n"}