{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20091021-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20091021-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "89adbf4d9d15ef064b9bdae018ac2efc"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:23", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 21. 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In einem solchen Fall besteht bei Abschluss des Kaufvertrags für den Verkäufer noch keine – wenigstens noch\nkeine aktuelle – Verpflichtung zur Entrichtung von Erschliessungsabgaben\n(und auch nicht ohne weiteres ein entsprechender Anspruch auf Erstellung von Erschliessungsanlagen gegenüber dem Gemeinwesen). Die\nfehlenden Erschliessungsanlagen werden in einem solchen Fall eben\nnicht nur erst nach der Veräusserung des Grundstücks erstellt, sondern\nauch die Verpflichtung zur Bezahlung der Erschliessungsabgaben entsteht auch erst in der Person des neuen Eigentümers. Es ist daher nur\nkonsequent, wenn in einem solchen Fall keine Hinzurechnung erfolgt, erwirbt der Käufer doch das Grundstück nicht nur ohne die entsprechenden\nAnlagen, sondern es ist auch an ihm, selbst für die weitere Erschliessung\nbesorgt zu sein. So verhielt es sich hier aber gerade nicht. Die Beschwerdeführerin 2 übernahm nämlich nicht nur die Verpflichtung aus dem Vertrag mit der Einwohnergemeinde D., sondern konnte nach Lage der Dinge\nauch davon ausgehen, dass die Gemeinde ihrer vertraglich\nübernommenen Pflicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen nachkommen werde. Bei dieser Sachlage erübrigt sich insbesondere auch die\nAbnahme der von den Beschwerdeführerinnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusätzlich beantragten Beweise (vgl. Beschwerdeschrift,\nS. 10 f.).\n\n3.5.\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann auch im Vorgehen des DVI im Zusammenhang mit der Hinzurechnung der übernommenen Verpflichtung zur Zahlung der Erschliessungsabgaben kein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden. Es muss einer Rechtsmittelinstanz erlaubt sein, auf dem Weg zur Rechtsfindung verschiedene\nVarianten in Erwägung zu ziehen und im Zusammenhang damit auch die\nerforderlichen Abklärungen zu treffen. Ein besonderer Vertrauensschutz\nwird dadurch in aller Regel nicht begründet. Hier kann auch keine Rede\ndavon sein, dass den Beschwerdeführerinnen durch das Vorgehen des\nDVI ein unverhältnismässig grosser Aufwand entstanden wäre, zumal es\nfür eine solche Annahme an einer substanziierten Sachdarstellung fehlt,\ngeschweige denn Beweis angeboten wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das DVI zunächst in Erwägung gezogen hat, nur die bei\nVertragsschluss bereits ausgeführten Erschliessungsarbeiten zu berücksichtigen, d.h. einen Teil der übernommenen Zahlungsverpflichtung von\nFr. X für die Erschliessung des Grundstücks nicht zum Kaufpreis\nhinzuzurechnen. Auch der von den Beschwerdeführerinnen in diesem\n- 11 -\n\nZusammenhang erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung erweist sich im\nÜbrigen als offensichtlich unbegründet. Sie hatten ausreichend\nGelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Nachdem für die Beschwerdeführerinnen erkennbar geworden war, dass das DVI voraussichtlich bei\nseinem Entscheid den gesamten Betrag von Fr. X hinzurechnen werde,\nbestand kein Anlass, sie nochmals zur Frage des Umfangs der\nHinzurechnung anzuhören.\n\n4.\n4.1.\nDie Beschwerdeführerinnen wenden sich schliesslich auch gegen die\nHinzurechnung des Honorars von Fr. X der E., indem sie sowohl einen\nentsprechenden Mehrwert bestreiten als auch die Auffassung vertreten,\nhier fehle es an der von der Rechtsprechung verlangten wirtschaftlichen\nInteressenidentität zwischen der Beschwerdeführerin 1 als Verkäuferin\nund der E.\n\n4.2.\nDas DVI hat im angefochtenen Entscheid (Erw. 8.2, S. 13) überzeugend\ndargelegt (und belegt), dass die E. und die Beschwerdeführerin 1 die\nÜberbauung des gesamten Areals von rund X ar von Anfang an\ngemeinsam betrieben und dafür eine Vorgehensstrategie entwickelten.\nEbenso hat das DVI im angefochtenen Entscheid zwischen die klaren Bestimmungen sowohl im Vorvertrag der Beschwerdeführerin 1 mit der Beschwerdeführerin 2 als auch im Vertrag der Beschwerdeführerin 2 mit der\nI. hingewiesen. Daraus ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin 2\nsich gegenüber der Beschwerdeführerin 1 verpflichtete, die Architekturarbeiten der E. zu übergeben, und dass die Beschwerdeführerin 2 dieser\nVerpflichtung auch nachkam, indem sie ihrerseits die I. als Totalunternehmerin verpflichtete, eine entsprechende Vereinbarung mit der\nE. zu treffen. Bei dieser Sachlage kann es keinem Zweifel unterliegen,\ndass die E. und die Beschwerdeführerin 1 gemeinsame bzw.\ngleichgerichtete Interessen hatten, die im Zusammenhang mit der Veräusserung und Überbauung des Grundstücks auf ein Zusammenwirken\nschliessen lassen.\n\n4.3.\nWas die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen vermag nichts an\nder zutreffenden Beurteilung durch das DVI zu ändern.\n\n4.3.1.\nSo liegt zunächst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen\nauf der Hand, dass die Planungs- und Architekturleistungen der E. im\nGesamtbetrag von Fr. X infolge der Realisierung des Bauvorhabens zu\neinem Mehrwert geführt haben. Die I. hätte die entsprechenden\nLeistungen der E. kaum honoriert, wenn sie nicht für die Überbauung\n- 12 -\n\n"}