{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20091021-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20091021-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "89adbf4d9d15ef064b9bdae018ac2efc"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:23", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 21. 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(dazu nachfolgend Erw. 4)\nzum Kaufpreis für das Land hinzuzurechnen sind.\n\n3.\n3.1.\nMit Bezug auf die im Kaufvertrag übernommene Verpflichtung zur Leistung von Direktzahlungen an die Einwohnergemeinde D. für Infrastrukturkosten sind die Beschwerdeführerinnen der Auffassung, insoweit sei zum Kaufpreis nur jener Teilbetrag dieser Kosten hinzuzurechnen, der auf die bei Vertragabschluss bereits ausgeführten Erschliessungsmassnahmen entfalle. Hingegen dürfe nicht auch jener Teil der\nInfrastrukturkosten zum Kaufpreis hinzugerechnet werden, der zukünftige\nLeistungen betreffe, für welche die Gemeinde Abgaben (Kanalisationsanschlussgebühren o.ä.) erhebe. Nie und nimmer käme es einem Grundbuchamt in den Sinn, bei Baulandverkauf die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren gemäss den einschlägigen Reglementen zu schätzen\nund dann darauf Grundbuchabgaben zu erheben. Nur weil im vorliegenden Fall ein öffentlich-rechtlicher Vertag bestehe, welcher die \"Gebühr\"\nbzw. deren Surrogat auf die Quadratmeter des Baulandes umrechne,\nkönne hier nichts anderes gelten. Im Übrigen habe sich das DVI widersprüchlich verhalten, indem es vorerst signalisiert habe, dem Standpunkt\nder Beschwerdeführerinnen folgen zu wollen, woraufhin diese in mühsamer Kleinarbeit erst die bei Vertragsschluss bereits ausgeführten Erschliessungsarbeiten und deren Kosten ermittelt hätten. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn das DVI anschliessend eine Kehrwende\n-9-\n\nvollzogen und die gesamte Entschädigung für Infrastrukturkosten zum\nKaufpreis hinzugerechnet habe.\n\n3.2.\nMit dem zwischen der Einwohnergemeinde D. einerseits und der\nBeschwerdeführerin 1 sowie einem weiteren Landeigentümer andererseits am X Dezember 2004 abgeschlossenen Infrastrukturvertrag sollten\nim Hinblick auf die Überbauung des gesamten – gemäss der Bau- und\nNutzungsordnung der Einwohnergemeinde D. neu der Wohn- und\nArbeitszone zugewiesenen – Gebiets von rund X ar dessen Erschliessung\nsowie weitere Rahmenbedingungen für die Überbauung vertraglich\ngeregelt werden. Es handelte sich (wie in Ziff. III./2. S. 2 des Vertrags\n[Vorakten, act. 143] auch ausgeführt ist) um einen öffentlichrechtlichen\nVertrag gemäss § 37 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz; BauG; SAR\n713.100). Im Vertrag übernahm die Einwohnergemeinde D. die Erstellung\nvon Infrastrukturanlagen und die Grundeigentümer verpflichteten sich im\nGegenzug, die bereits erstellten und die noch zu erstellenden\nErschliessungsanlagen mit einer pauschal berechneten Erschliessungsabgabe von Fr. X pro m2 zu entschädigen (Vertrag, Ziff. IV./E, S. 9\n[Vorakten, act. 129 ff.]).\n\n3.3.\nAus dem zwischen der Einwohnergemeinde D. und den Grundeigentümern geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ergibt sich klar,\ndass die Erschliessungsabgaben gestützt auf die vertragliche Verpflichtung von den Vertragsparteien – und damit auch der Beschwerdeführerin\n1 – geschuldet sind. Ob die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Ausführung der noch ausstehenden Arbeiten noch Grundeigentümerin sein\nwürde, spielt dafür keine Rolle. Verpflichtet aus dem Vertrag mit der Einwohnergemeinde war sie und nicht ein allfälliger Käufer. Es ist daher auch\nohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 mit dem\nAbschluss des Kaufvertrages die entsprechende Verpflichtung auf die Beschwerdeführerin 2 übertrug, würde ja nicht mehr sie, sondern diese den\nNutzen aus den entsprechenden Anlagen ziehen. Damit steht entgegen\nder Auffassung der Beschwerdeführerinnen fest, dass die Beschwerdeführerin 2 mit Abschluss des Kaufvertrags von der Beschwerdeführerin 1\n(wie das DVI zutreffend feststellt durchaus vergleichbar mit der Übernahme einer Hypothekarschuld) zusammen mit der Verpflichtung zur\nZahlung des Kaufpreises eine weitere Verpflichtung übernahm und dafür\nauch einen Gegenwert erhielt. Daher ist auch der ganze Betrag von Fr. X\nim Rahmen der Anwendung von § 10 Abs. 1 GBAG zum Kaufpreis\nhinzuzurechnen.\n- 10 -\n\n"}