{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20091021-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20091021-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "89adbf4d9d15ef064b9bdae018ac2efc"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:23", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 21. 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Die Handänderungsabgabe stellt eine Gemengsteuer dar, die Steuer- und Gebührencharakter aufweist und deren Höhe somit nicht durch das Kosten-\ndeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird (vgl. BGE 130 III 225\nErw. 2.5, S. 230; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide\n[AGVE] 1979, S. 103 ff.; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX\nUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 2687;\nERNST BLUMENSTEIN / PETER LOCHER, System des schweizerischen\nSteuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 7 f., 204 f.; Botschaft des\nRegierungsrates vom 30. April 1979 zum GBAG, S. 1; Botschaft des\nRegierungsrates vom 26. März 1979 zur Änderung des Grundbuchtarifes,\nS. 1).\n\n1.2.\nWo eine Steuernorm an wirtschaftliche Sachverhalte anknüpft, ist auch\nihre Auslegung, selbst wenn die Norm zivilrechtliche Begriffe enthält,\ndurch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geprägt. Dies ist nicht einfach mit einer ausdehnenden Auslegung gleichzusetzen (sondern mag\nlediglich so erscheinen, wenn die Begriffe ausschliesslich mit ihrem zivilrechtlichen Gehalt betrachtet werden). Allerdings ist eine wirtschaftliche\nBetrachtungsweise kein Freipass, um den Rahmen der Auslegung zu\nüberschreiten und so zu Ergebnissen zu gelangen, die im Gesetz, seinem\n-7-\n\nWortlaut und Sinn gemäss, nicht enthalten sind (vgl. dazu ERNST\nBLUMENSTEIN / PETER LOCHER, a.a.O., S. 30 ff.). Bei Beachtung dieser\nSchranken wird der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Steuer durch\neine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht verletzt, wie das Bundesgericht (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 50 [1981-82],\nS. 445 ff. mit Hinweisen) gerade auch hinsichtlich der Anwendung und\nAuslegung der Vorschriften über die Handänderungssteuer festgehalten\nhat (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] II/91 vom 11. Dezember\n2002 [BE.2001.00391], S. 6).\n\n1.3.\nGemäss § 10 Abs. 1 GBAG erstreckt sich die Abgabepflicht auf alle vertraglichen Leistungen, welche die Parteien zu erbringen haben, auch\nwenn sie im beurkundeten Kaufpreis nicht inbegriffen sind, aber den Wert\nder Liegenschaft erhöhen. Diese Norm gewährleistet eine möglichst\nrechtsgleiche Behandlung. Es soll keinen Unterschied ausmachen, ob ein\nbereits überbautes Grundstück gekauft wird oder eine noch unüberbaute\nParzelle, wenn gleichzeitig ein Werkvertrag für die Erstellung einer Baute\nabgeschlossen und damit im Ergebnis ebenfalls ein Grundstück mit einem\nfertigen Haus erworben wird. Diese Auslegung, wonach in Anwendung\nvon § 10 Abs. 1 GBAG die Handänderungsabgabe sowohl auf dem Kaufpreis als auch auf dem Werklohn zu erheben ist, sofern die Kombination\neines Kaufvertrags mit einem Werkvertrag wirtschaftlich gesehen dem\nVerkauf einer fertigen Baute gleichkommt, verletzt das Erfordernis einer\ngenügend bestimmten gesetzlichen Grundlage für Abgaben nicht\n(VGE II/72 vom 23. August 2007 [WBE.2006.37], S. 5 f., mit Verweis auf\nVGE II/91 vom 11. Dezember 2002 [BE.2001.00391], S. 6 f., jeweils mit\nHinweisen).\n\n1.4.\nNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. zuletzt VGE III/8\nvom 19. Februar 2009 [WBE.2008.294] sowie VGE III/7 vom 19. Februar\n2009 [WBE.2008.301]) ist für die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1 GBAG\nentscheidend, ob sich die infrage stehenden Geschäfte unter Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Indizien als Einheit darstellen und die\nentgoltenen Leistungen den Wert der Liegenschaft erhöhen. Wie das DVI\nin zutreffender Interpretation der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausführt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f. Ziff. 5), ist dabei immer dann von einer Einheit verschiedener infrage stehender Geschäfte\nauszugehen, wenn anzunehmen ist, der Verkäufer habe das Grundstück\nnur zusammen mit der Überbauung bzw. zusammen damit zwingend zu\nbeziehenden Überbauungsleistungen verkaufen wollen und der Käufer\nletztlich nicht ein leeres, sondern ein ganz oder teilweise überbautes\nGrundstück übernehmen müssen. Die wirtschaftliche Identität zwischen\nLandverkäufer und Überbauer ist dabei nicht eine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Einheit. Sind Verkäufer und Unternehmer\n-8-\n\nnicht wirtschaftlich identisch, wird sich allerdings nur bei wirtschaftlichen\nVerflechtungen oder gemeinsamen bzw. gleichgerichteten Interessen auf\nein Zusammenwirken schliessen lassen. Liegen insgesamt genügend Indizien für eine Einheit des Geschäfts vor, ist eine Zusammenrechnung\nvon Kaufpreis und Werklohn gerechtfertigt (VGE II/72 vom 23. August\n2007 [WBE.2006.37], S. 5, mit weiteren Hinweisen).\n\n2.\n2.1.\nNicht mehr strittig ist, dass der der I. gemäss dem zwischen ihr und der B.\nabgeschlossenen Totalunternehmervertrag geschuldete pauschale\nWerkpreis für die Projektierung, Erstellung und Übergabe der\nWohnüberbauung X nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage gemäss\n§ 10 Abs. 1 GBAG bildet. Unbestritten ist weiter, dass das Entgelt für die\nvon der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Überbauung ausgeführten\nBauarbeiten zum Kaufpreis hinzuzurechnen ist.\n\n"}