{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20091021-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20091021-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "89adbf4d9d15ef064b9bdae018ac2efc"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:23", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 21.10.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 21. 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X)\nund die gesamte im Vertrag erwähnte Erschliessungsabgeltung (Fr. X)\nzugrunde.\n\nIm Einzelnen ergab sich folgende Berechnung:\n\nKaufpreis Land Fr. X\nVertraglich übernommene Erschliessungskosten Fr. X\nBausumme gemäss Baubewilligung Fr. X\nFr. X\ngerundet Fr. X\n\nGrundbuchabgabe (5‰) Fr. X\n\n5.\nAm X Oktober 2006 schlossen die B. und die I. den Totalunternehmervertrag mit einem Totalwerkpreis von Fr. X ab (Vorakten, act. 157\nff.).\n\nB.\nEine Beschwerde der A. und der B. gegen diese Veranlagung hiess das\nDepartment Volkswirtschaft und Inneres (DVI) am 19. Februar 2009\nteilweise gut. Das Department bezog die Bausumme nicht mehr in die\nBerechnungsgrundlage für die Grundbuchabgabe ein. Es hielt indessen\nam Einbezug der Erschliessungsabgeltung fest. Ausserdem bezog es in\ndie Berechnungsgrundlage neu das Entgelt für die Leistungen der E. (Fr.\nX) sowie für die von der A. im Zusammenhang mit der Überbauung\nausgeführten Bauleistungen (Fr. X) ein.\n\nIm Einzelnen ergab sich folgende Berechnung:\n\nKaufpreis Land Fr. X\nVertraglich übernommene Erschliessungskosten Fr. X\nEntgelt Bauarbeiten A. Fr. X\nEntgelt Arbeiten E. Fr. X\nX\n-5-\n\ngerundet Fr. X\n\nGrundbuchabgabe (5 ‰) Fr. X\n\nC.\n1.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. März 2009 beantragten die\nA. und die B.:\n\n\"1. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei dahingehend zu ändern,\ndass die Grundbuchabgabe auf Fr. X zuzüglich Fr. X unbestrittene\nGebühren festzusetzen ist und das Grundbuchamt F. anzuweisen ist,\neine neue Rechnung über (total) Fr. X auszustellen.\n\n2. Die vorinstanzliche Kostenregelung in Ziff. 2 sei entsprechend zu\nkorrigieren und der Kostenanteil der Beschwerdeführerinnen auf Fr. X\nfestzusetzen (31 % statt 38 %).\n\n3. Die Parteientschädigung gemäss Ziff. 3 des Entscheides sei entsprechend zu erhöhen auf Fr. X (69 % obsiegt statt 62 %).\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor\nVerwatungsgericht zu Lasten des Staates.\"\n\n2.\nDas DVI schloss in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde.\n\n3.\nDas Grundbuchamt F. liess sich nicht vernehmen.\n\n4.\nDas Verwaltungsgericht hat den Fall am 21. Oktober 2009 beraten und\nentschieden.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nAuf den 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG; SAR 271.200) in Kraft getreten. Es ersetzt das bisherige\nVerwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968. Gemäss der Übergangsbestimmung von § 84 Satz 1 VRPG werden die beim Inkrafttreten\ndes revidierten VRPG bereits hängigen Verfahren nach bisherigem Recht\nzu Ende geführt. Für Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\neröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren\n-6-\n\nin der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht. Der angefochtene Beschwerdeentscheid erging am 19. Februar 2009 und wurde den Parteien\nam 23. Februar 2009 (Vorakten, act. 234) eröffnet. Demnach gelangen\ndie Vorschriften des VRPG zur Anwendung.\n\n2.\nEntscheide des DVI über Abgabenrechnungen der Grundbuchämter können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 54 Abs. 1\nVRPG; § 30 Abs. 2 GBAG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die\nDelegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November\n1982 [SAR 153.111]). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen hin (§ 55 Abs. 1 VRPG).\n\n"}