{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-04-22", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20090422-grundbuchabgaben-umstrukturierung.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20090422-grundbuchabgaben-umstrukturierung.pdf", "Checksum": "67a68e822ea567d2efa71ddd93f0b162"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:22", "Num": ["§ 8 und 22 GBAG; Umstrukturierung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 22.04.2009 § 8 und 22 GBAG; Umstrukturierung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 22.04.2009 § 8 und 22 GBAG; Umstrukturierung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 22.04.2009 § 8 und 22 GBAG; Umstrukturierung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departementes Volkswirtschaft und Inneres"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung des Departementes Volkswirtschaft und Inneres vom 22. 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AG, können für die Bestimmung der Höhe der Grundbuchabgabe eines anderen Sachverhalts\nnicht massgebend sein. Die Grundbuchabgabe bemisst sich stets nach dem im konkreten\nFall gewählten sachenrechtlichen Vorgehen und ist, je nach Weg, den die Parteien zur\nErreichung des von ihnen gewünschten Endresultates eingeschlagen haben, unterschiedlich. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung würde darauf hinauslaufen, dass\ndie Grundbuchabgaben auch bei unterschiedlich gewählten sachenrechtlichen Vorgehensweisen stets die gleichen wären, was dem Wesen der Handänderungssteuer als\nRechtsverkehrssteuer widerspricht. Da die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Übertragung in zwei Schritten effektiv nicht erfolgt ist, kann diese auch nicht abgabenbestimmend\nfür die Direktübertragung des Grundstücks sein. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist somit abzulehnen.\n\nGanz abgesehen davon wäre es im vorliegenden Fall auch nicht klar gewesen, ob die\nvom Beschwerdeführer geschilderte Übertragung in zwei Schritten (Übertragung des\nGrundstücks zunächst von der Einzelperson auf die Kommanditgesellschaft und anschliessend von der Kommanditgesellschaft auf die Aktiengesellschaft) lediglich mit\nFr. 2'000.− Grundbuchabgabe veranlagt worden wäre. Ob nämlich die vom Beschwerdeführer gedachte erste Handänderung − die Übertragung des Grundstück von der Einzelperson auf die Kommanditgesellschaft − ohne Weiteres unter den Umstrukturierungstatbestand von § 22 GBAG gefallen wäre, ist äusserst fraglich, da die Einbringung eines\nGrundstück von einer Einzelperson in eine Kommanditgesellschaft nicht a priori als Umwandlung gilt (vgl. hierzu auch den Wortlaut von § 22 Abs. 2 Bst. a GBAG). Letztlich kann\ndiese Frage aber offen bleiben, da − wie oben aufgezeigt − bereits der Grundgedanke, auf\ndem der Eventualantrag des Beschwerdeführers basiert, als falsch abzulehnen ist.\n\n13.\n\nZusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Übertragung des Grundstücks Nr. 100 von der Einzelperson D. X. auf die X. AG grundbuchlich nicht als Umstrukturierung (Umwandlung) eingestuft werden kann. Damit eine Umwandlung hätte angenommen werden können, wäre zwingend notwendig gewesen, dass das sachenrechtliche\nEigentum am Grundstück vor der Übertragung auf die Aktiengesellschaft bei der Kommanditgesellschaft lag. Da dies vorliegend nicht der Fall war, gelangt der privilegierte Abgabensatz von § 22 GBAG nicht zur Anwendung. Die Abgabe berechnet sich vielmehr\nnach dem Normaltarif von § 8 Abs. 1 GBAG. Die vom Grundbuchamt errechnete Abgabensumme (5 ‰ von Fr. XXXX.− = Fr. XXXX.−) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde\nist demnach abzuweisen.\n\n14.\n\nBei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwal-\nSeite 8\n\ntungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen (§ 32 Abs. 2 VRPG).\n\nIII.\n\nDemgemäss wird\n\nverfügt:\n\n1.\n\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\n\nDie Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'600.– sowie den\nKanzleigebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 112.25, gesamthaft Fr. 1'712.25, sind\nvom Beschwerdeführer zu bezahlen.\n\n3.\n\nEs wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.\n\nOliver Werthmüller\nChef Rechtsdienst Justizabteilung\n\nZustellung an:\n- (2) Herrn A., Notar, in B., gegen Rückschein und unter Beilage der Original-Rechnung des\nGrundbuchamtes C. vom 16. Juni 2008 (Verfügung für sich und die Parteien des Sacheinlagevertrages vom XXXX 2008)\n- Grundbuchamt C., gegen Empfangsbescheinigung, A-Post; Mitteilung nach Rechtskraft\n- Rechnungsführerin des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Justizabteilung (nach\nRechtskraft), zur Ausstellung der entsprechenden Rechnung gemäss Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs\nSeite 9\n\nRechtsmittelbelehrung\n1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und\nvom 20. Dezember bis 10. Januar.\n\n2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen,\nwelche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.\n\nDie Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist\na) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und\nb) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.\n\n"}