{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-04-22", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20090422-grundbuchabgaben-umstrukturierung.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20090422-grundbuchabgaben-umstrukturierung.pdf", "Checksum": "67a68e822ea567d2efa71ddd93f0b162"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:22", "Num": ["§ 8 und 22 GBAG; Umstrukturierung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 22.04.2009 § 8 und 22 GBAG; Umstrukturierung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 22.04.2009 § 8 und 22 GBAG; Umstrukturierung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 22.04.2009 § 8 und 22 GBAG; Umstrukturierung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departementes Volkswirtschaft und Inneres"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung des Departementes Volkswirtschaft und Inneres vom 22. April 2009 betreffend Grundbuchabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/71/2066", "Zeit UTC": "03.07.2026 12:41:22", "Checksum": "1874205748b224b93a14b586c828e9be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 22.04.2009 § 8 und 22 GBAG; Umstrukturierung\nRegeste:\nVerfügung des Departementes Volkswirtschaft und Inneres vom 22. April 2009 betreffend Grundbuchabgaben\n\nBezüglich der Verfügungsmacht über das Grundstück sind nun bei der Ermittlung der\nGrundbuchabgabe bzw. Handänderungssteuer die Verhältnisse gemäss Grundbuch\nmassgeblich. Das Grundbuch ist jenes vom Gesetz vorgesehene Publizitätsmittel, welches zuverlässig über die Eigentums- und Berechtigungsverhältnisse an Grundstücken\nAuskunft gibt. An den Eintrag im Grundbuch knüpfen denn auch verschiedene Wirkungen\nund Folgen an. So wird gegen aussen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer als\nVerfügungsberechtigter angesehen (vgl. Art. 965 Abs. 2 ZGB), auch wenn er intern seine\nBefugnisse auf einen Dritten übertragen hat oder seine Befugnisse mit Dritten teilt. Auch\nim Konkurs einer Gesellschaft, zum Beispiel einer Kommanditgesellschaft, würde hinsichtlich des Einbezugs von Grundstücken in die Konkursmasse darauf abgestellt, wer als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet ist. Grundstücke, welche im Grundbuch nicht auf die\nFirma der Kommanditgesellschaft lauten, würden − auch wenn sie in der Bilanz der Gesellschaft unter den Aktiven aufgeführt werden − nicht in den Konkurs der Kommanditgesellschaft einbezogen (vgl. auch Auskunft des aargauischen Konkursamtes vom 2. April\n2009).\n\n10.\n\nHaben es die Beteiligten − aus welchen Gründen auch immer − versäumt, die internen\nBerechtigungsverhältnisse an einem Grundstück mit den im Grundbuch eingetragenen\nBerechtigungsverhältnissen in Einklang zu bringen, können sie sich, jedenfalls in Belangen des Sachen- und Grundbuchrechts sowie in Belangen des Grundbuchabgabenrechts,\nnicht auf die ausserhalb des Grundbuchs bestehenden Verhältnisse berufen. Sie müssen\nsich die im Grundbuch eingetragenen Verhältnisse entgegen halten lassen. Dies unterscheidet die Veranlagung der Handänderungssteuern von der Veranlagung der allge-\nSeite 6\n\nmeinen Unternehmenssteuern, wo in einzelnen Belangen auf rein wirtschaftliche Begebenheiten, wie eben etwa auf die Auflistung eines Grundstücks in der Bilanz einer Gesellschaft trotz Fehlens der sachenrechtlichen Verfügungsmacht, abgestellt wird.\n\n11.\n\nVorliegend ist unbestritten, dass vor der Übertragung des Grundstücks Nr. 100 auf die\nX. AG D. X. als natürliche Person und Alleineigentümer des Grundstücks Nr. 100 im\nGrundbuch verzeichnet war und demnach sachenrechtlich über die Eigentumsrechte an\ndiesem Grundstück verfügte. Diese Eigentumsrechte gehen nun mittels des Sacheinlagevertrages vom XXXX 2008 direkt von der Einzelperson D. X. auf die X. AG über. Damit\nnun aber in Bezug auf das Grundstück eine Umwandlung im Sinne des § 22 Abs. 2 Bst. a\nGBAG hätte angenommen werden können, wäre zwingend notwendig gewesen, dass das\nsachenrechtliche Eigentum am Grundstück vor der Übertragung auf die Aktiengesellschaft\nbei der Kommanditgesellschaft lag. Dies war jedoch unbestrittenermassen nicht der Fall.\nDie Kommanditgesellschaft übertrug damit auf die Aktiengesellschaft keine sachenrechtlichen Befugnisse, sondern diese gingen direkt von einer Drittperson auf die Aktiengesellschaft über. Unter diesen Umständen fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung\nzur Anwendung des § 22 Abs. 2 Bst. a GBAG, weshalb eine Veranlagung gestützt auf\ndiesen Paragraphen nicht in Betracht kommen kann. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist demgemäss abzuweisen.\n\nDa die Anwendung von § 22 Abs. 2 Bst. a GBAG bereits am genannten Erfordernis der\nÜbertragung der sachenrechtlichen Befugnisse von der Kommanditgesellschaft auf die\nAktiengesellschaft scheitert, muss nicht mehr geprüft werden, ob die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Bst. a GBAG, insbesondere die wertmässig grundsätzlich gleich\ngebliebenen Beteiligungsverhältnisse in concreto gegeben waren oder nicht. In der Tat\nsind die grundsätzlich gleich gebliebenen Beteiligungsverhältnisse im vorliegenden Fall\nfraglich, da der Kreis der Personen, welcher an der Kommanditgesellschaft X. & Co. beteiligt war, nicht mehr identisch ist mit den Aktionären der neu gegründeten X. AG (zum\nBeispiel ist E. X., welche vormals Kommanditärin der X. & Co. war, an der X. AG nicht\nmehr beteiligt; desgleichen war die neue Aktionärin, F. X., vormals an der Kommanditgesellschaft noch nicht beteiligt).\n\n12.\n\nBleibt noch als Letztes zu prüfen, ob dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei\nmaximal eine Grundbuchabgabe von Fr. 2'000.− zu erheben, gefolgt werden kann. Der\nBeschwerdeführer begründet seinen Eventualantrag damit, dass man mit der direkten\nGrundstücksübertragung von D. X. auf die X. AG quasi in einem Schritt zwei Handänderungen vorgenommen habe, erstens die Handänderung von D. X. auf die Kommanditgesellschaft X. & Co. und zweitens die Handänderung von der Kommanditgesellschaft auf\ndie X. AG. Da nach Ansicht des Beschwerdeführers im Falle der beiden beschriebenen\nHandänderungen einzeln je eine Grundbuchabgabe von Fr. 1'000.− angefallen wäre, dürfe nunmehr, wenn die beiden Handänderungen in einem Schritt zusammengefasst würden, keine höhere Abgabe als Fr. 2'000.− resultieren.\n\nDieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Im Rahmen der Abgabenerhebung wird stets ein Rechtsvorgang beurteilt, der sich so auch tatsächlich ereig-\nSeite 7\n\n"}